FLURORDNUNG

DER GEMEINDE JENAZ

Art. 1

Allgemeines

Es wird unterschieden zwischen "offener" und "geschlossener" Zeit.

Die geschlossene Zeit wird jedes Frühjahr vom Vorstand festgesetzt und

publiziert.

Zäune, Türli und Legenen sind auf diesen Zeitpunkt in Stand zu stellen.

Winterweg - Legenen können im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand

früher geschlossen werden, sofern ein zumutbarer öffentlicher Weg zur Ver-

fügung steht.

Die Schliessung dauert bis 31. Oktober.

Art. 2

Offene Zeit

Während der offenen Zeit ist auf freiem Felde jeder zur Bewirtschaftung be-

dingte Verkehr ungehindert gestattet; vorbehalten bleibt jedoch die Bestim-

mung von Art. 5.

Die Errichtung von Zäunen oder Schranken, die den Verkehr behindern, ist

untersagt. Wenn solche gleichwohl erstellt werden, ist der Vorstand berech-

tigt und verpflichtet, sie auf Reklamation hin beseitigen zu lassen.

Das Durchfahren frischgedüngter Wiesen ist verboten.

Auch während der offenen Zeit sind für den Fahrzeugverkehr nach Möglich-

keit die vorhandenen Wege zu benützen.

Art. 3

Geschlossene Zeit

In der geschlossenen Zeit ist jeder erlaubte Verkehr auf die anerkannten

Fahr- und Fusswege beschränkt.

Während der Heu- und Emdernte darf jedoch - soweit dies zur Einbringung

derselben notwendig ist - über abgeernteten fremden Boden gegangen und

gefahren werden.

Fahrzeugen und Fahrten, welche nur für Personentransporte gebraucht

werden, ist dieses Recht nicht eingeräumt.

Am Boden liegendes Futter darf nicht überfahren werden, sofern eine Aus-

weichmöglichkeit besteht.

Während der geschlossenen Zeit dürfen Hunde auf Wies- und Ackerland

nicht frei laufengelassen werden. Hunde sind von öffentlichen Anlagen,

Kinderspiel-, Sport- und Schulhausplätzen fernzuhalten. Zur Nachtzeit

dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht laufengelassen werden.

Art. 4

Freilauf der

Wer Hühner frei auf fremdem Boden laufen lässt, wird auf Anzeige hin ge-

Hühner

mäss Art. 7 dieser Verordnung gebüsst.

Art. 5

Schaden an fremdem

Wer zu "offener" oder "geschlossener" Zeit an fremdem Eigentum Schaden

Eigentum

anrichtet, ist hierfür ersatzpflichtig.

Art. 6

Widerrechtliche An-

Jede widerrechtliche Aneignung von Garten- oder Feldfrüchten, sowie die

eignung von

Beschädigung von Kulturen überhaupt, ist verboten.

Früchten etc.

Art. 7

Bussen

Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Flurordnung sind vom Vorstand

mit Bussen von Fr. 10.-- bis Fr. 200.-- zu belegen.

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Flurordnung tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung

in Kraft und ersetzt diejenige vom 10. März 1971, welche gleichzeitig

aufgehoben wird.

Angenommen von der Gemeindeversammlung vom 28. März 1996