| FLURORDNUNG | |
| DER GEMEINDE JENAZ | |
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Art. 1 |
Allgemeines |
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Es wird unterschieden zwischen "offener" und "geschlossener" Zeit. |
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Die geschlossene Zeit wird jedes Frühjahr vom Vorstand festgesetzt und |
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publiziert. |
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Zäune, Türli und Legenen sind auf diesen Zeitpunkt in Stand zu stellen. |
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Winterweg - Legenen können im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand |
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früher geschlossen werden, sofern ein zumutbarer öffentlicher Weg zur Ver- |
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fügung steht. |
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Die Schliessung dauert bis 31. Oktober. |
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Art. 2 |
Offene Zeit |
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Während der offenen Zeit ist auf freiem Felde jeder zur Bewirtschaftung be- |
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dingte Verkehr ungehindert gestattet; vorbehalten bleibt jedoch die Bestim- |
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mung von Art. 5. |
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Die Errichtung von Zäunen oder Schranken, die den Verkehr behindern, ist |
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untersagt. Wenn solche gleichwohl erstellt werden, ist der Vorstand berech- |
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tigt und verpflichtet, sie auf Reklamation hin beseitigen zu lassen. |
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Das Durchfahren frischgedüngter Wiesen ist verboten. |
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Auch während der offenen Zeit sind für den Fahrzeugverkehr nach Möglich- |
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keit die vorhandenen Wege zu benützen. |
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Art. 3 |
Geschlossene Zeit |
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In der geschlossenen Zeit ist jeder erlaubte Verkehr auf die anerkannten |
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Fahr- und Fusswege beschränkt. |
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Während der Heu- und Emdernte darf jedoch - soweit dies zur Einbringung |
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derselben notwendig ist - über abgeernteten fremden Boden gegangen und |
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gefahren werden. |
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Fahrzeugen und Fahrten, welche nur für Personentransporte gebraucht |
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werden, ist dieses Recht nicht eingeräumt. |
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Am Boden liegendes Futter darf nicht überfahren werden, sofern eine Aus- |
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weichmöglichkeit besteht. |
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Während der geschlossenen Zeit dürfen Hunde auf Wies- und Ackerland |
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nicht frei laufengelassen werden. Hunde sind von öffentlichen Anlagen, |
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Kinderspiel-, Sport- und Schulhausplätzen fernzuhalten. Zur Nachtzeit |
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dürfen Hunde nicht ohne Aufsicht laufengelassen werden. |
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Art. 4 |
Freilauf der |
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Wer Hühner frei auf fremdem Boden laufen lässt, wird auf Anzeige hin ge- |
Hühner |
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mäss Art. 7 dieser Verordnung gebüsst. |
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Art. 5 |
Schaden an fremdem |
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Wer zu "offener" oder "geschlossener" Zeit an fremdem Eigentum Schaden |
Eigentum |
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anrichtet, ist hierfür ersatzpflichtig. |
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Art. 6 |
Widerrechtliche An- |
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Jede widerrechtliche Aneignung von Garten- oder Feldfrüchten, sowie die |
eignung von |
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Beschädigung von Kulturen überhaupt, ist verboten. |
Früchten etc. |
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Art. 7 |
Bussen |
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Verfehlungen gegen die Vorschriften dieser Flurordnung sind vom Vorstand |
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mit Bussen von Fr. 10.-- bis Fr. 200.-- zu belegen. |
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Art. 8 |
Inkrafttreten |
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Diese Flurordnung tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung |
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in Kraft und ersetzt diejenige vom 10. März 1971, welche gleichzeitig |
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aufgehoben wird. |
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Angenommen von der Gemeindeversammlung vom 28. März 1996 |
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