GEMEINDEVERFASSUNG JENAZ

 

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Gemeinde

Die Gemeinde Jenaz ist eine öffentlich - rechtliche Gebietskörperschaft. Sie

besteht aus den auf ihrem Gebiet wohnhaften Personen und setzt sich aus

dem Dorf Jenaz und der Nachbarschaft Pragg - Jenaz zusammen.

Art. 2

Hoheitsrecht

Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Ge-

meinde dasRecht der freien Selbstverwaltung zu.

Die Gemeinde übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit

über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.

Art. 3

Aufgaben

Die Gemeinde besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der Allgemein-

heit stellen. Sie fördert die kulturelle Entwicklung sowie die soziale und wirt-

schaftliche Wohlfahrt und erlässt die notwendigen Gesetze und Verordnun-

gen.

Art. 4

Stimmfähigkeit

Stimmfähig sind die Schweizerbürger beiderlei Geschlechts, die das 18.

Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistes-

schwäche entmündigt wurden.

Art. 5

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der Gemeinde

wohnhaften stimmfähigen Ortsbürger und die als Niedergelassene oder Auf-

enthalter wohnhaften Schweizerbürger beiderlei Geschlechts. Die Stimmbe-

rechtigung beginnt mit der Abgabe des Heimatscheines.

Art. 6

Bundes-, Kantons-

Für die Stimmberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten sowie in

und Kreisange-

Kantons- und Kreisangelegenheiten gelten die Bestimmungen des Bundes,

legenheiten

des Kantons und des Kreises.

Art. 7

Wählbarkeit

In Gemeindebehörden ist jeder Stimmberechtigte wählbar, sofern ihm die Be-

kleidung öffentlicher Aemter nicht durch strafgerichtliches Urteil aberkannt

wurde.

Art. 8

Amtszwang

Jeder wahlfähige Gemeindeeinwohner ist verpflichtet, die auf ihn fallende

Wahl in ein öffenfliches Amt anzunehmen, auch wenn er an der Wahlver-

sammlung nicht anwesend war.

Die Bussen für eine nicht angenommene Wahl betragen:

- für die Mitglieder des Gemeindevorstandes Fr. 100.-- bis Fr. 500.--

- übrige Gemeindebehörden und alle Stellvertreter Fr. 50.-- bis Fr. 200.--

Ueber die Höhe der Bussen entscheidet der Gemeindevorstand.

Die Bezahlung einer Busse ist für die folgende Amtsdauer ein Befreiungs-

grund.

Art. 9

Befreiungsgründe

Vom Amtszwang ist befreit:

a) wer über 60 Jahre alt ist;

b) wer krank oder gebrechlich ist, sodass ihm die Ausübung des Amtes nicht

zugemutet werden kann;

c) für die nächsten 5 Jahre, wer ein Amt während zwei unmittelbar vorausge-

gangenen Amtsperioden oder während insgesamt 10 Jahren versehen hat,

wobei Jahre als Stellvertreter nicht zählen.

Art. 10

Ausschluss- und

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehepartner und Geschwister

Unvereinbarkeits-

dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören.

gründe

Dieser Ausschlussgrund gilt auch für das Verhältnis zwischen GPK und

denjenigen Behörden, deren Amtsführung durch die GPK überprüft wird.

Ein Gemeindebeamter oder ständiger Gemeindeangestellter darf der un-

mittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören.

Art. 11

Ausstand

Bei Beratungen und bei Beschlussfassungen in der Gemeindeversammlung,

im Vorstand und in den Kommissionen sind ausgeschlossen:

- wer selber Partei oder Rechtsvertreter ist;

- wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, als Vorstandsmitglied

einer Genossenschaft oder eines Vereins und als Teilhaber einer Gesell-

schaft unmittelbar persönlich interessiert ist;

- wer selber oder einer seiner Verwandten und Verschwägerten bis zu dem in

Art. 10 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches Interesse

an der Beschlussfassung hat.

Vorgängig der Beratung können sich die in Ausstand tretenden Personen

kurz über ihre Anliegen äussern.

Ueber bestrittene Ausstandsgründe entscheidet die betreffende Behörde im

Ausstand der Betroffenen.

Art. 12

Zeitpunkt der Wahlen

Die Wahlen zur Bestellung der Gemeindebehörden finden jeweils im No-

und Amtsantritt

vember statt.

Der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar des folgenden Jahres. Der abtretende

Amtsinhaber ist zu einer geordneten Amtsübergabe verpflichtet.

Art. 13

Amtsdauer

Die Gemeindebehörden werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren

gewählt, wobei in der gleichen Behörde nie sämtliche Mitglieder gleichzeitig

in die Wahl kommen dürfen.

Die Amtsdauer der Gemeindevorstandsmitglieder wird auf fünf nacheinander

folgende Amtsperioden beschränkt. Die Amtszeit des Gemeindepräsidenten

ist keiner Beschränkung unterworfen.

Art. 14

Demissionen

Jedes Mitglied einer Gemeindebehörde hat seine Demission mindestens vier

Wochen vor der Wahlversammlung dem Gemeindevorstand schriftlich mitzu-

teilen.

Art. 15

Ersatzwahlen

Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Amtsinhaber aus irgend einem

Grunde aus, kann für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl getroffen

werden. Hiefür gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den ordentlichen

Wahlen.

Art. 16

Amtsgeheimnis

Alle Behördenmitglieder und Funktionäre sind verpflichtet, das Amtsgeheim-

nis streng zu wahren. Unter das Amtsgeheimnis fallen insbesondere Tat-

sachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Behördenmitglieder oder als Funk-

tionäre anvertraut sind oder die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Funk-

tion wahrgenommen haben.

Art. 17

Beeidigung

Der Gemeindepräsident wird vor Amtsantritt von seinem Vorgänger

(evtl. von dessen Stellvertreter) wenn möglich in der Gemeindeversammlung

beeidigt.

Die Vorstandsmitglieder sind durch den neugewählten Gemeindepräsidenten

in Eidespflicht zu nehmen.

Die Eidesformel lautet:

" Ihr, als neugewählter Präsident (Mitglied) des Gemeinderates, werdet

schwören zu Gott, dass ihr alle Pflichten eures Amtes getreulich nach Recht

und Gerechtigkeit, nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werdet."

Eidesworte:

" Ich schwöre es."

Art. 18

Initiativrecht

100 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können unterschriftlich

die Abstimmung über einen von ihnen unterbreiteten Vorschlag verlangen.

Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse, die Gemeindebehörden im Rahmen

ihrer Zuständigkeit gefasst haben oder durch die Rechtsbeziehungen

zwischen der Gemeinde und Dritten geregelt werden.

Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines

ausgearbeiteten Entwurfes eingebracht werden. Sie ist mit den Unterschriften

beim Gemeindevorstand einzureichen.

Art. 19

Verfahren bei

Ein gültig zustandegekommenes Initiativbegehren ist spätestens innert sechs

Initiativen

Monaten nach Einreichung einer Gemeindeversammlung zu unterbreiten.

Der Gemeindevorstand kann der Gemeindeversammlung auch Gegenvor-

schläge unterbreiten. Liegt ein solcher Gegenvorschlag vor, wird zunächst

zwischen diesem und dem Initiativbegehren entschieden. Hierauf hat die Ge-

meindeversammlung durch definitive Abstimmung über Annahme oder Ver-

werfung jenes Vorschlages zu entscheiden, der aus der ersten Abstimmung

hervorgegangen ist.

Ein Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis zur Ab-

stimmung jederzeit zurückgezogen werden, sofern es keine anderslautende

Rückzugsklausel enthält.

Stimmt der Gemeindevorstand einer in seiner Kompetenz gefallenen Initiative

zu, so erfolgt keine Gemeindeabstimmung.

Art. 20

Rechtswidrige

Initiativbegehren rechtswidrigen Inhalts sind unzulässig und werden der Ge-

Initiative

meindeversammlung nicht unterbreitet.

Art. 21

Petitionsrecht

Jeder Gemeindeeinwohner kann dem Gemeindevorstand schriftliche, eigen-

händig unterzeichnete Anträge, Begehren und Beschwerden unterbreiten.

Dieser ist verpflichtet, dazu innert 6 Monaten Stellung zu nehmen.

Art. 22

Auskunft

In der Gemeindeversammlung kann jeder Stimmberechtigte Auskunft über

(Interpellation)

den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die

Erteilung der Auskunft kann verschoben werden, wenn ihr erhebliche Inte-

ressen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen.

Art. 23

Motion

Der Stimmberechtigte hat zudem das Recht, in der Gemeindeversammlung

Anträge zu stellen, die einen nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Ge-

genstand betreffen. Wird ein solcher Antrag erheblich erklärt, so hat der Ge-

meindevorstand darüber einer nächsten Gemeindeversammlung Bericht und

Antrag zu unterbreiten.

Art. 24

Rekursrecht

Das Rekursrecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane

richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung.

Art. 25

Verantwortlichkeit

Sämtliche Behörden, Beamte und Angestellte der Gemeinde sind für Scha-

den, den sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit der Gemeinde oder Dritten zu-

fügen, haftbar. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach dem kantonalen Ge-

setz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung

der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die gleiche Haftung besteht für die

Gemeinde gegenüber Dritten

Art. 26

Besoldung

Die Besoldung der Behördenmitglieder und Funktionäre richtet sich nach

dem Besoldungsreglement

Art. 27

Protokollführung

Der Aktuar führt über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindever-

sammlung ein gesondertes Protokoll. Für die Vorstandssitzungen ist in der

Regel nur ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Dieses ist bei der nächsten Ge-

legenheit zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung

vom Präsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen. Abs. 1 und Abs. 2

gelten analog für die übrigen Gemeindebehörden und Kommissionen. Dem

Gemeindevorstand ist ein Protokoll zuzustellen.

Art. 28

Protokollauszüge,

Die Protokolle der Gemeindeversammlung stehen allen Stimmberechtigten

Einsicht

zur Einsicht offen.

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, gegen Entrichtung einer angemesse-

nen Gebühr, Auszüge davon zu verlangen.

Die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Ge-

meindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend

gemacht werden können. Der Anspruch auf die Einsicht kann durch Aushän-

digung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

II. Gemeindeorganisation

Art. 29

Organe der Gemeinde

Die ordentlichen Organe der Gemeinde sind:

a) die Gemeindeversammlung

b) der Gemeindevorstand

c) die Geschäftsprüfungskommission

a) Die Gemeindeversammlung

Art. 30

Gemeindever-

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde, in welcher

sammlung

die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Gemeindeangelegenheiten zu-

stehenden Rechte ausüben.

Wahlen:

Die Vornahme der Wahlen:

a) des Gemeindepräsidenten

b) der Mitglieder und Stellvertreter des Gemeindevorstandes

c) der Mitglieder und Stellvertreter der Geschäftsprüfungskommission

d) der Mitglieder und Stellvertreter des Schulrates

e) der Wahlleute für die Bestellung des Bezirksgerichtes

f) der ständigen und nichtständigen Kommissionen

Sachfragen:

a) Der Erlass und die Abänderung der Gemeindeverfassung, der Gemeinde-

gesetze sowie der allgemein verbindlichen Verordnungen und Reglemente

soweit diese nicht ausdrücklich einer Gemeindebehörde vorbehalten sind.

b) Die Genehmigung des Voranschlages sowie die Festsetzung des Steuer-

fusses und Genehmigung der Gemeinderechnung.

c) Die Bewilligung von Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind

und die finanzielle Kompetenz des Gemeindevorstandes übersteigen.

d) Die Ermächtigung zum Ankauf und Verkauf sowie zur Verpfändung von

Grundeigentum, zur Einräumung von Grunddienstbarkeiten und Grund-

lasten. Vorbehalten bleibt Art. 46 Ziffer 9 sowie die Rechte der Bürger-

gemeinde.

e) Die Verleihung von Wasserrechten und Einräumung anderer Sondernutz-

ungsrechte.

f) Der Entscheid über die Führung von Prozessen und Rekursen, der Ab-

schluss von Schiedsverträgen und Vergleichen, sofern der Streitwert die

Entscheidungsbefugnis anderer Gemeindeorgane übersteigt.

g) Die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz des Vor-

standes übersteigt und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Ver-

wendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt.

h) Genehmigung ausserordentlicher Schuldabtragungen.

i) Die Schaffung und Aufhebung von Beamtungen.

k) Die Beschlussfassung über Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Kor-

porationen und regionalen Institutionen.

l) Die Gemeindeversammlung kann für die Begutachtung oder Vorberatung

einzelner Schachgeschäfte Kommissionen einsetzen, die dem Gemeindevor-

stand zuhanden der Gemeindeversammlung Vorschläge zu unterbreiten

haben.

Art. 32

Einberufung,

Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorstand einberufen. Die

Traktanden

Einberufung hat mindestens 5 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe

der Traktanden im Bezirksamtsblatt zu erfolgen. Ausnahmsweise kann die

Bekanntmachung auch durch Anschlag erfolgen.

Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche

auf der bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.

Art. 33

Teilnahme

Der Gemeindevorstand kann eine Gemeindeversammlung für Personen, die

(Obligatorium)

das 60. Altersjahr noch nicht erfüllt haben, als obligatorisch erklären und un-

entschuldigtes und unbegründetes Fernbleiben von solchen Versammlungen

mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10.-- ahnden.

Entschuldigungen sind spätestens innert 8 Tagen nach der Versammlung

schriftlich einzureichen. Ueber die Stichhaltigkeit der Entschuldigung ent-

scheidet der Gemeindevorstand.

Art. 34

Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist - unter Vorbe-

halt von Absatz 2 - beschlussfähig.

Um zu vermeiden, dass bei schwachbesuchten Gemeindeversammlungen all-

gemein nicht befridigende Beschlüsse gefasst werden, ist der Vorsitzende

berechtigt, einzelne Traktanden zurückzuziehen und diese innert einer ange-

messenen Frist einer folgenden Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung

zu unterbreiten.

Art. 35

Vorberatung

Die Gemeindeversammlung darf nur über Sachgeschäfte Beschlüsse fassen,

die vom Gemeindevorstand oder von einer Kommission vorberaten worden

sind.

Art. 36

Versammlungs-

Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten geleitet. Im Ver-

leitung

hinderungsfall tritt der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Ge-

meindevorstandes an seine Stelle.

Das Stimmbüro besteht aus einem Protokollführer und zwei bis vier von Fall

zu Fall von der Gemeindeversammlung zu bezeichnenden Stimmenzähler.

Art. 37

Abstimmungs-

Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind schriftlich vorzu-

modus

nehmen, wenn der Gemeindevorstand oder ein Viertel der anwesenden

Stimmberechtigten dies verlangen.

Massgebend ist bei der offenen Abstimmung das absolute Mehr der

Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Bei der schriftlichen Abstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen

gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel werden nicht gezählt.

Stehen die Stimmen ein, ist die Vorlage abgelehnt.

Art. 38

Wahlmodus

Die Wahlen werden schriftlich durchgeführt. Wenn kein Einspruch erhoben

wird, können sie mit Ausnahme der Gemeindevorstandswahlen durch offenes

Handmehr getroffen werden. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gülti-

gen Stimmen erreicht.

Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammenge-

zählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt; die

nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamt-

wahlen weniger Kandidaten gewählt als zu wählen sind, so findet ein zweiter,

freier Wahlgang statt. Gewählt sind dabei jene Kandidaten, die die meisten

Stimmen auf sich vereinigen.

Art. 39

Wahlen in ver-

Wird jemand in verschiedene Aemter, die sich gegenseitig ausschliessen, ge-

schiedene Aemter

wählt, hat er sich ohne Verzug für das eine oder andere Amt zu entscheiden.

Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Art. 10 vor, ist die Wahl ungültig.

Werden mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt, der sie ge-

mäss Art. 10 nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für den-

jenigen gültig, der bisher im Amte war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr

Stimmen auf sich vereinigt.

Art. 40

Wiedererwägung

Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann jederzeit zur Wiedererwä-

gung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.

Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses, ist auf eine

Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit der

Stimmenden beschlossen wird.

Art. 41

Ordnungsbe-

Wer sich in der Gemeindeversammlung ordnungswidrig verhält, kann vom

stimmungen

Vorsitzenden zurechtgewiesen werden. Im Wiederholungsfalle hat der Vor-

sitzende das Recht, der fehlbaren Person das Wort zu entziehen, sie aus dem

Versammlungslokal zu weisen und mit Fr. 5.-- bis Fr. 100.-- zu büssen.

Im Versammlungslokal kann das Rauchen verboten werden.

b) Der Gemeindevorstand

Art. 42

Der Gemeindevor-

Der Gemeindevorstand ist die oberste Verwaltungs- und Polizeibehörde der

stand:

Gemeinde. Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten, vier ordentlichen Mit-

Zusammensetzung

gliedern und zwei Stellvertretern. Bei Beginn der Amtsdauer wählt der Ge-

meindevorstand aus seiner Mitte den Stellvertreter des Präsidenten und die

Verwaltungsfachvorsteher.

Der Vorstand kann sich neu konstituieren, wenn er dies nach einer Ersatz-

wahl für nötig findet. Die Gemeinde ist von der Verteilung der Verwaltungs-

fächer in Kenntnis zu setzen.

Jedes Gemeindevorstandsmitglied ist verpflichtet, das ihm zugeteilte Verwal-

tungsfach zu übernehmen.

Art. 43

Sitzungen

Der Gemeindevorstand wird durch den Präsidenten oder gegebenenfalls

durch dessen Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.

Auf Verlangen von zwei Gemeindevorstandsmitgliedern ist der Präsident

verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.

Art. 44

Beschlussfähigkeit

Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder

einschliesslich des Präsidenten oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

Art. 45

Abstimmungen

Für alle Entscheide gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei

und Wahlen

Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten blei-

ben die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 11).

Art. 46

Befugnisse

Dem Gemeindevorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidge-

nössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Ge-

meindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere:

1. die Handhabung des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie die

Durchführung der Gemeindegesetze und Verordnungen und der Vollzug

der Gemeindeversammlungsbeschlüsse;

2. die Besorgung der gesamten Verwaltung, soweit dieselbe nicht beson-

deren Organen zugewiesen ist, sowie die Ueberwachung der ihm unter-

stellten Gemeindebehörden und Beamtungen;

3. die Ueberwachung der fristgerechten Erstellung der Jahresrechnung und

des Voranschlages;

4. die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung;

5. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren Erledigung

in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt;

6. die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Polizeigewalt und die

Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren;

7. Wahl der Gemeindebeamten und Funktionäre (Gemeindekanzlist, Förster

usw.), soweit sie nicht der Gemeindeversammlung oder dem Schulrat

vorbehalten sind;

8. -zusammen mit der GPK - die Festlegung der Anstellungsbedingungen

und Besoldung der Gemeindefunktionäre gemäss Personalverordnung

der Gemeinde Jenaz;

9. der Erlass dinglicher Verfügungen über weniger als 200 m2 und die Vor-

nahme von Grenzbereinigungen;

10.Zuteilung von Gemeindelokalitäten an Vereine u.a.

Dem Vorstand steht eine Ausgabenkompetenz bis jährlich Fr. 10'000.-- für

den nämlichen Gegenstand und Fr. 3'000.-- wenn es sich um jährlich wieder-

kehrende Ausgaben handelt zu.

Art. 47

Vertretung der

Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht.

Gemeinde nach

Der Gemeindepräsident bzw. Vizepräsident führt zusammen mit einem

aussen

weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechts-

verbindliche Unterschrift für die Gemeinde.

Art. 48

Verwaltungs -

Die Geschäfte der Gemeindeverwaltung sind nach Sachgebieten in einzelne

fächer

Verwaltungsfächer aufgeteilt.

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat die Führung mindestens eines

Verwaltungsfaches inne.

Die Verwaltungsfachvorsteher vertreten sich gegenseitig gemäss Beschluss

des Gemeindevorstandes. Die Aufteilung ist der Gemeinde zur Kenntnis zu

bringen.

Der Präsident und die Vorsteher der Verwaltungsfächer sind bei Abwesen-

heit, Krankheit oder sonstiger Verhinderung sowie in Ausstandsfällen ver-

pflichtet, die Amtsgeschäfte ihren Stellvertretern zu übergeben.

Art. 49

Geschäftsführung

Die Gemeindevorstandsmitglieder haben die in ihren Verwaltungsbereich

fallenden Geschäfte zu überwachen, die erforderlichen Amtshandlungen vor-

zunehmen und dem Gemeindevorstand Bericht zu erstatten.

Die Beschlussfassung steht ausschliesslich dem Gemeindevorstand zu. An-

gelegenheiten von untergeordneter Bedeutung kann der Gemeindevorstand

dem Abteilungsfachvorsteher zur selbständigen Erledigung überlassen.

Art. 50

Gemeindepräsident

Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung und die Gemein-

devorstandssitzungen.

Er bereitet die Traktandenliste des Gemeindevorstandes vor und sorgt unter

Beizug der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes für den Vollzug der

gefassten Beschlüsse.

In dringenden Fällen kann er vorsorglich notwendige provisorische Anord-

nungen treffen.

c) Die Geschäftsprüfungskommission

Art. 51

Zusammensetzung

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern

und Wahl

und zwei Stellvertretern. Sie wird von der Gemeindeversammlung gleich-

zeitig mit den Mitgliedern des Gemeindevorstandes auf zwei Jahre gewählt.

In einem Jahr sind ein Mitglied und Stellvertreter, im anderen Jahr zwei Mit-

glieder und ein Stellvertreter zu wählen.

Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.

Art. 52

Aufgaben

Die Geschäftsprüfungskommission hat das Verwaltungs- und Rechnungs-

wesen, die Geschäftsführung der Organe und Beamten sowie die Verwaltung

der Fonds und Stiftungen der Gemeinde zu prüfen. Sie nimmt unangemeldete

Prüfungen vor.

Art. 53

Kontrollstelle

Zur rechnerischen Ueberprüfung der Gemeinderechnungen kann im Einver-

nehmen mit dem Gemeindevorstand das kantonale Gemeindeinspektorat oder

private Sachverständige beigezogen werden. Diese üben ihre Tätigkeit in Zu-

sammenarbeit mit der Geschäftsprüfungskommission aus.

Art. 54

Geschäftsbericht

Ueber die erfolgte Geschäfts- und Rechnungsprüfung hat die GPK jährlich

dem Gemeindevorstand bis 1. Mai zu Handen der Gemeindeversammlung

schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen.

Ueber Feststellungen untergeordneter Natur kann die GPK oder die Kon-

trollstelle dem Gemeindevorstand einen besonderen Bericht erstatten.

III. Verwaltungszweige

1. Schulwesen

Art. 55

Allgemeines

Die Gemeinde Jenaz führt unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen

eine Primar-, Real- und Sekundarschule. Für die Real- und Sekundarschule

kann sie, soweit die Platzverhältnisse dies gestatten, mit den Nachbargemein-

den Vereinbarungen treffen, diese gemeinsam zu führen.

Art. 56

Primarschulrat

Der Primarschulrat besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Stellvertretern. Ein Mit-

glied muss dem Gemeindevorstand angehören und wird von diesem be-

stimmt.

Der Schulrat konstituiert sich selbst.

Art. 57

Oberstufenschulrat

Die Gemeinde wählt die ihr gemäss Statuten zustehenden Mitglieder in den

Oberstufenschulrat. Der Vertreter des Gemeindevorstandes im Primarschul-

rat sowie der Präsident des Primarschulrates gehören von Amtes wegen dem

Oberstufenschulrat an.

Art. 58

Aufgaben und

Die Schulräte leiten und überwachen nach Massgabe der Gesetzgebung und

Kompetenzen

Verordnungen das gesamte Schulwesen der Gemeinde Jenaz. Insbesondere

stehen ihnen folgende Obliegenheiten zu:

a) Wahl und Abberufung der Lehrkräfte;

b) Aufsicht über die Einhaltung der Schulordnung der Gemeinde Jenaz und

des kant. Schulgesetzes;

c) Antragstellung an den Gemeindevorstand im Rahmen der Gemeindeschul-

ordnung.

Für unvorhergesehene Ausgaben steht dem Primarschulrat ein Betrag von

Fr. 500.-- pro Jahr zur Verfügung. Die Bewilligung höherer Auslagen fällt in

die Kompetenz des Gemeindevorstandes oder der Gemeindeversammlung

Art. 59

Verwaltung

Die Verwaltung des Schulfonds und der Schulkasse wird der Gemeindekanz-

lei übertragen.

Art. 60

Lehrerbesoldung

Die Lehrerbesoldung ist im Rahmen der kantonalen Lehrerbesoldung vorzu-

nehmen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Ortszulage).

2. Sozialwesen

Art. 61

Behörde und

Zur Besorgung des Sozialwesens wählt die Gemeinde eine aus drei Mitglie-

Allgemeines

dern bestehende Sozialbehörde, die sich selber konstituiert. Die Amtsdauer

beträgt zwei Jahre.

Zu den Abgeordnetenversammlungen des Asyls Neugut in Landquart ent-

sendet die Sozialbehörde eines ihrer Mitglieder.

Die Auslagen des Sozialwesens werden in erster Linie aus den Erträgnissen

des Armenfonds gedeckt. Reichen diese nicht aus, gehen sie zu Lasten der

Gemeinde.

3. Forstwesen

Art. 62

Allgemeines

Das Forstwesen wird vom Gemeindevorstand nach den geltenden gesetzli-

chen Bestimmungen und der von der Regierung genehmigten Waldordnung

besorgt.

4. Bauwesen

Art. 63

Allgemeines

Das Bauwesen wird vom Gemeindevorstand überwacht. Die Aufgaben und

Kompetenzen der Baukommission werden in der Baugesetzgebung um-

schrieben.

5. Alp - und Weidewesen

Art. 64

Allgemeines

Die Gemeindeversammlung erlässt eine Alp - und Weideordnung. Die Hand-

habung der Verordnung obliegt dem Gemeindevorstand.

6. Zivilschutz

Art. 65

Allgemeines

Die Aufgaben und Pflichten des Zivilschutzes richten sich nach den einschlä-

gigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

7. Feuerwehrwesen

Art. 66

Allgemeines

Das Feuerwehrwesen wird vom Gemeindevorstand und der Feuerwehrkom-

mission nach der vom Bau- und Forstdepartement genehmigten Feuerwehr-

ordnung besorgt.

8. Gemeindekanzlei

Art. 67

Aufgaben

Die Gemeindekanzlei ist dem Gemeindevorstand unterstellt. Sie besorgt das

gesamte Rechnungswesen und übt die ihr durch den Gemeindevorstand über-

tragenen Funktionen aus. Insbesondere vollzieht sie die Beschlüsse und Ver-

fügungen des Gemeindevorstandes, soweit nicht Departementsvorsteher

damit betraut sind.

Art. 68

Gemeindeschreiber

Der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung. Er führt das Pro-

tokoll der Gemeindeversammlungen und in den Sitzungen des Gemeinde-

vorstandes. In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat er beratende

Stimme.

9. Oeffentliche Krankenkasse

Art. 69

Allgemeines

Die Oeffentliche Krankenkasse richtet sich nach den gesetzlichen Bestim-

mungen der obligatorischen Krankenversicherung der Gemeinde Jenaz.

IV. Finanzen, Steuern und andere Abgaben

Art. 70

Zusammensetzung

Das Vermögen der Gemeinde besteht aus:

des Vermögens

a) den Sachen im Gemeindegebrauch, wie Strassen, Plätze, Gewässer und

aus dem Boden, an dem kein Privateigentum nachgewiesen ist (Art. 664

ZGB und Art. 118/119 EG zum ZGB);

b) dem Nutzungsvermögen, nämlich Alpen, Allmende, Wald, Beholzungs -

und Weiderechte;

c) dem Finanzvermögen, wie Kapitalien, Barschaften, Forderungen, Grund-

stücke und Werte, die um ihres Vermögens willen von der Gemeinde in

ihrem Eigentum gehalten werden und in den Formen des privaten Rechts

(Vermietung, Verpachtung, Verkauf der Erträgnisse) oder durch Einräu-

mung von Sondernutzungsrechten nutzbar gemacht werden.

d) dem Verwaltungsvermögen, nämlich die mit ihrer Substanz in den un-

mittelbaren Dienst der Verwaltung gestellten Fonds und Sachen.

Art. 71

Verwaltung

Die Gemeindebehörden sorgen für eine gute Verwaltung des Gemeindever-

mögens. Sie haben dieses zu erhalten und den bestmöglichen Ertrag zu er-

zielen.

Die Vermögensrechnung ist durch planmässige Abschreibungen und Rück-

stellungen auf eine gesunde Grundlage zu stellen.

Art. 72

Nutzungstaxen und

Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Gemeinde Nutzungstaxen ge-

Kostenbeiträge,

mäss Art. 33 und 39 des kantonalen Gemeindegesetzes.

Nutzungszinsen

Die Gemeinde kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tat-

sächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.

Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen

für gesteigerten Gemeingebrauch, erhebt die Gemeinde Taxen, die in der

Regel dem Wert der Nutzung entsprechen.

Art. 73

Vorzugslasten

Erstellt die Gemeinde Werke oder Einrichtungen, die für bestimmte Personen

(Perimeter)

einen besonderen Vorteil oder für bestimmte Vermögensobjekte eine Werter-

höhung bewirken, so kann sie nach Massgabe von besonderen Gemeindege-

setzen und Regulativen einen diesem Vorteil entsprechenden Beitrag an die

Kosten des Werkes erheben.

Subsidiär gilt für die Verteilung der Kosten das kantonale Recht.

Art. 74

Gebühren

Die Gemeinde kann von den Benützern der von ihr erstellten und betriebenen

Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Benützungsgebühren erheben,

deren Höhe sich nach den einschlägigen Gemeindeerlassen richtet.

Als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung

oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. Erteilung von

Bewilligungen) kann die Gemeinde Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe

der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass aus ihrem Ertrag min-

destens die Kosten und der Aufwand der Gemeinde gedeckt werden können.

Art. 75

Steuern

Reichen die übrigen Einnahmen zur Bestreitung der ordentlichen Ausgaben

sowie zur planmässigen Tilgung der Schulden und der ausserordentlichen

Aufwendungen nicht aus, erhebt die Gemeinde Steuern gemäss Gemeinde-

steuergesetz. Dieser Erlass bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

Subsidiär gilt für die Gemeinde die kantonale Steuergesetzgebung.

Art. 76

Kurtaxe

Die Gemeinde kann eine Kurtaxe erheben, welche für die Förderung des

Fremdenverkehrs zu verwenden ist.

Der Einzug der Kurtaxe kann einem Kur- oder Verkehrsverein übertragen

werden.

Die Gemeindeversammlung erlässt ein Kurtaxengesetz.

V. Bürgergemeinde

Art. 77

Rechte

Die Rechte der Bürger und der Bürgergemeinde innerhalb der politischen

Gemeinde richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung.

VI. Kirchenwesen

Art. 78

Kirchgemeinde

Die Rechte der Kirchgemeinde bleiben im Sinne der Kantonsverfassung ge-

währleistet. Sie verwaltet ihr Vermögen selbständig.

Die Organisation der Kirchgemeinde wird durch eine eigene Ordnung ge-

währleistet.

Art. 79

Revision

Die vorliegende Verfassung kann jederzeit auf dem verfassungsmässigen

Weg ganz oder teilweise revidiert werden. Jede Revision unterliegt der Ge-

nehmigung durch die Regierung.

Art. 80

Aufhebung der alten

Diese Verfassung ersetzt diejenige vom 17. Februar 1977. Mit dem Inkraft-

Verfassung und allen

treten werden auch alle nachträglichen Beschlüsse der Gemeinde, soweit sie

widersprechenden

dieser neuen Verfassung widersprechen, aufgehoben.

Bestimmungen

Art. 81

Inkrafttreten

Die vorliegende Verfassung tritt nach Annahme durch die Gemeindever-

sammlung in Kraft.

Sie ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 15. Oktober 1996

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 3. Dezember 1996

Prot. Nr. 2667