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I. Allgemeine Bestimmungen |
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Art. 1 |
Die Gemeinde |
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Die Gemeinde Jenaz ist eine öffentlich - rechtliche Gebietskörperschaft. Sie |
||
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besteht aus den auf ihrem Gebiet wohnhaften Personen und setzt sich aus |
||
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dem Dorf Jenaz und der Nachbarschaft Pragg - Jenaz zusammen. |
||
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Art. 2 |
Hoheitsrecht |
|
|
Im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons steht der Ge- |
||
|
meinde dasRecht der freien Selbstverwaltung zu. |
||
|
Die Gemeinde übt in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit |
||
|
über alle auf ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus. |
||
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Art. 3 |
Aufgaben |
|
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Die Gemeinde besorgt die Aufgaben, die sich ihr zum Wohle der Allgemein- |
||
|
heit stellen. Sie fördert die kulturelle Entwicklung sowie die soziale und wirt- |
||
|
schaftliche Wohlfahrt und erlässt die notwendigen Gesetze und Verordnun- |
||
|
gen. |
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Art. 4 |
Stimmfähigkeit |
|
|
Stimmfähig sind die Schweizerbürger beiderlei Geschlechts, die das 18. |
||
|
Altersjahr erfüllt haben und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistes- |
||
|
schwäche entmündigt wurden. |
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Art. 5 |
Stimmberechtigung |
|
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Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der Gemeinde |
||
|
wohnhaften stimmfähigen Ortsbürger und die als Niedergelassene oder Auf- |
||
|
enthalter wohnhaften Schweizerbürger beiderlei Geschlechts. Die Stimmbe- |
||
|
rechtigung beginnt mit der Abgabe des Heimatscheines. |
||
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Art. 6 |
Bundes-, Kantons- |
|
|
Für die Stimmberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten sowie in |
und Kreisange- |
|
|
Kantons- und Kreisangelegenheiten gelten die Bestimmungen des Bundes, |
legenheiten |
|
|
des Kantons und des Kreises. |
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|
Art. 7 |
Wählbarkeit |
|
|
In Gemeindebehörden ist jeder Stimmberechtigte wählbar, sofern ihm die Be- |
||
|
kleidung öffentlicher Aemter nicht durch strafgerichtliches Urteil aberkannt |
||
|
wurde. |
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|
Art. 8 |
Amtszwang |
|
|
Jeder wahlfähige Gemeindeeinwohner ist verpflichtet, die auf ihn fallende |
||
|
Wahl in ein öffenfliches Amt anzunehmen, auch wenn er an der Wahlver- |
||
|
sammlung nicht anwesend war. |
||
|
Die Bussen für eine nicht angenommene Wahl betragen: |
||
|
- für die Mitglieder des Gemeindevorstandes Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- |
||
|
- übrige Gemeindebehörden und alle Stellvertreter Fr. 50.-- bis Fr. 200.-- |
||
|
Ueber die Höhe der Bussen entscheidet der Gemeindevorstand. |
||
|
Die Bezahlung einer Busse ist für die folgende Amtsdauer ein Befreiungs- |
||
|
grund. |
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|
Art. 9 |
Befreiungsgründe |
|
|
Vom Amtszwang ist befreit: |
||
|
a) wer über 60 Jahre alt ist; |
||
|
b) wer krank oder gebrechlich ist, sodass ihm die Ausübung des Amtes nicht |
||
|
zugemutet werden kann; |
||
|
c) für die nächsten 5 Jahre, wer ein Amt während zwei unmittelbar vorausge- |
||
|
gangenen Amtsperioden oder während insgesamt 10 Jahren versehen hat, |
||
|
wobei Jahre als Stellvertreter nicht zählen. |
||
|
Art. 10 |
Ausschluss- und |
|
|
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehepartner und Geschwister |
Unvereinbarkeits- |
|
|
dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören. |
gründe |
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|
Dieser Ausschlussgrund gilt auch für das Verhältnis zwischen GPK und |
||
|
denjenigen Behörden, deren Amtsführung durch die GPK überprüft wird. |
||
|
Ein Gemeindebeamter oder ständiger Gemeindeangestellter darf der un- |
||
|
mittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. |
||
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Art. 11 |
Ausstand |
|
|
Bei Beratungen und bei Beschlussfassungen in der Gemeindeversammlung, |
||
|
im Vorstand und in den Kommissionen sind ausgeschlossen: |
||
|
- wer selber Partei oder Rechtsvertreter ist; |
||
|
- wer als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, als Vorstandsmitglied |
||
|
einer Genossenschaft oder eines Vereins und als Teilhaber einer Gesell- |
||
|
schaft unmittelbar persönlich interessiert ist; |
||
|
- wer selber oder einer seiner Verwandten und Verschwägerten bis zu dem in |
||
|
Art. 10 bezeichneten Grade daran ein unmittelbares persönliches Interesse |
||
|
an der Beschlussfassung hat. |
||
|
Vorgängig der Beratung können sich die in Ausstand tretenden Personen |
||
|
kurz über ihre Anliegen äussern. |
||
|
Ueber bestrittene Ausstandsgründe entscheidet die betreffende Behörde im |
||
|
Ausstand der Betroffenen. |
||
|
Art. 12 |
Zeitpunkt der Wahlen |
|
|
Die Wahlen zur Bestellung der Gemeindebehörden finden jeweils im No- |
und Amtsantritt |
|
|
vember statt. |
||
|
Der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar des folgenden Jahres. Der abtretende |
||
|
Amtsinhaber ist zu einer geordneten Amtsübergabe verpflichtet. |
||
|
Art. 13 |
Amtsdauer |
|
|
Die Gemeindebehörden werden jeweils für eine Amtsdauer von zwei Jahren |
||
|
gewählt, wobei in der gleichen Behörde nie sämtliche Mitglieder gleichzeitig |
||
|
in die Wahl kommen dürfen. |
||
|
Die Amtsdauer der Gemeindevorstandsmitglieder wird auf fünf nacheinander |
||
|
folgende Amtsperioden beschränkt. Die Amtszeit des Gemeindepräsidenten |
||
|
ist keiner Beschränkung unterworfen. |
||
|
Art. 14 |
Demissionen |
|
|
Jedes Mitglied einer Gemeindebehörde hat seine Demission mindestens vier |
||
|
Wochen vor der Wahlversammlung dem Gemeindevorstand schriftlich mitzu- |
||
|
teilen. |
||
|
Art. 15 |
Ersatzwahlen |
|
|
Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Amtsinhaber aus irgend einem |
||
|
Grunde aus, kann für den Rest der Amtsperiode eine Ersatzwahl getroffen |
||
|
werden. Hiefür gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den ordentlichen |
||
|
Wahlen. |
||
|
Art. 16 |
Amtsgeheimnis |
|
|
Alle Behördenmitglieder und Funktionäre sind verpflichtet, das Amtsgeheim- |
||
|
nis streng zu wahren. Unter das Amtsgeheimnis fallen insbesondere Tat- |
||
|
sachen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Behördenmitglieder oder als Funk- |
||
|
tionäre anvertraut sind oder die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Funk- |
||
|
tion wahrgenommen haben. |
||
|
Art. 17 |
Beeidigung |
|
|
Der Gemeindepräsident wird vor Amtsantritt von seinem Vorgänger |
||
|
(evtl. von dessen Stellvertreter) wenn möglich in der Gemeindeversammlung |
||
|
beeidigt. |
||
|
Die Vorstandsmitglieder sind durch den neugewählten Gemeindepräsidenten |
||
|
in Eidespflicht zu nehmen. |
||
|
Die Eidesformel lautet: |
||
|
" Ihr, als neugewählter Präsident (Mitglied) des Gemeinderates, werdet |
||
|
schwören zu Gott, dass ihr alle Pflichten eures Amtes getreulich nach Recht |
||
|
und Gerechtigkeit, nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werdet." |
||
|
Eidesworte: |
||
|
" Ich schwöre es." |
||
|
Art. 18 |
Initiativrecht |
|
|
100 in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können unterschriftlich |
||
|
die Abstimmung über einen von ihnen unterbreiteten Vorschlag verlangen. |
||
|
Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse, die Gemeindebehörden im Rahmen |
||
|
ihrer Zuständigkeit gefasst haben oder durch die Rechtsbeziehungen |
||
|
zwischen der Gemeinde und Dritten geregelt werden. |
||
|
Die Initiative kann entweder in Form einer allgemeinen Anregung oder eines |
||
|
ausgearbeiteten Entwurfes eingebracht werden. Sie ist mit den Unterschriften |
||
|
beim Gemeindevorstand einzureichen. |
||
|
Art. 19 |
Verfahren bei |
|
|
Ein gültig zustandegekommenes Initiativbegehren ist spätestens innert sechs |
Initiativen |
|
|
Monaten nach Einreichung einer Gemeindeversammlung zu unterbreiten. |
||
|
Der Gemeindevorstand kann der Gemeindeversammlung auch Gegenvor- |
||
|
schläge unterbreiten. Liegt ein solcher Gegenvorschlag vor, wird zunächst |
||
|
zwischen diesem und dem Initiativbegehren entschieden. Hierauf hat die Ge- |
||
|
meindeversammlung durch definitive Abstimmung über Annahme oder Ver- |
||
|
werfung jenes Vorschlages zu entscheiden, der aus der ersten Abstimmung |
||
|
hervorgegangen ist. |
||
|
Ein Initiativbegehren kann von den fünf Erstunterzeichnern bis zur Ab- |
||
|
stimmung jederzeit zurückgezogen werden, sofern es keine anderslautende |
||
|
Rückzugsklausel enthält. |
||
|
Stimmt der Gemeindevorstand einer in seiner Kompetenz gefallenen Initiative |
||
|
zu, so erfolgt keine Gemeindeabstimmung. |
||
|
Art. 20 |
Rechtswidrige |
|
|
Initiativbegehren rechtswidrigen Inhalts sind unzulässig und werden der Ge- |
Initiative |
|
|
meindeversammlung nicht unterbreitet. |
||
|
Art. 21 |
Petitionsrecht |
|
|
Jeder Gemeindeeinwohner kann dem Gemeindevorstand schriftliche, eigen- |
||
|
händig unterzeichnete Anträge, Begehren und Beschwerden unterbreiten. |
||
|
Dieser ist verpflichtet, dazu innert 6 Monaten Stellung zu nehmen. |
||
|
Art. 22 |
Auskunft |
|
|
In der Gemeindeversammlung kann jeder Stimmberechtigte Auskunft über |
(Interpellation) |
|
|
den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die |
||
|
Erteilung der Auskunft kann verschoben werden, wenn ihr erhebliche Inte- |
||
|
ressen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen. |
||
|
Art. 23 |
Motion |
|
|
Der Stimmberechtigte hat zudem das Recht, in der Gemeindeversammlung |
||
|
Anträge zu stellen, die einen nicht auf der Traktandenliste aufgeführten Ge- |
||
|
genstand betreffen. Wird ein solcher Antrag erheblich erklärt, so hat der Ge- |
||
|
meindevorstand darüber einer nächsten Gemeindeversammlung Bericht und |
||
|
Antrag zu unterbreiten. |
||
|
Art. 24 |
Rekursrecht |
|
|
Das Rekursrecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane |
||
|
richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. |
||
|
Art. 25 |
Verantwortlichkeit |
|
|
Sämtliche Behörden, Beamte und Angestellte der Gemeinde sind für Scha- |
||
|
den, den sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit der Gemeinde oder Dritten zu- |
||
|
fügen, haftbar. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach dem kantonalen Ge- |
||
|
setz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung |
||
|
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Die gleiche Haftung besteht für die |
||
|
Gemeinde gegenüber Dritten |
||
|
Art. 26 |
Besoldung |
|
|
Die Besoldung der Behördenmitglieder und Funktionäre richtet sich nach |
||
|
dem Besoldungsreglement |
||
|
Art. 27 |
Protokollführung |
|
|
Der Aktuar führt über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gemeindever- |
||
|
sammlung ein gesondertes Protokoll. Für die Vorstandssitzungen ist in der |
||
|
Regel nur ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Dieses ist bei der nächsten Ge- |
||
|
legenheit zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung |
||
|
vom Präsidenten und Protokollführer zu unterzeichnen. Abs. 1 und Abs. 2 |
||
|
gelten analog für die übrigen Gemeindebehörden und Kommissionen. Dem |
||
|
Gemeindevorstand ist ein Protokoll zuzustellen. |
||
|
Art. 28 |
Protokollauszüge, |
|
|
Die Protokolle der Gemeindeversammlung stehen allen Stimmberechtigten |
Einsicht |
|
|
zur Einsicht offen. |
||
|
Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, gegen Entrichtung einer angemesse- |
||
|
nen Gebühr, Auszüge davon zu verlangen. |
||
|
Die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes und der übrigen Ge- |
||
|
meindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend |
||
|
gemacht werden können. Der Anspruch auf die Einsicht kann durch Aushän- |
||
|
digung eines Protokollauszuges erfüllt werden. |
||
| II. Gemeindeorganisation | ||
|
Art. 29 |
Organe der Gemeinde |
|
|
Die ordentlichen Organe der Gemeinde sind: |
||
|
a) die Gemeindeversammlung |
||
|
b) der Gemeindevorstand |
||
|
c) die Geschäftsprüfungskommission |
||
| a) Die Gemeindeversammlung | ||
|
Art. 30 |
Gemeindever- |
|
|
Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde, in welcher |
sammlung |
|
|
die stimmberechtigten Einwohner die ihnen in Gemeindeangelegenheiten zu- |
||
|
stehenden Rechte ausüben. |
||
|
Wahlen: |
||
|
Die Vornahme der Wahlen: |
||
|
a) des Gemeindepräsidenten |
||
|
b) der Mitglieder und Stellvertreter des Gemeindevorstandes |
||
|
c) der Mitglieder und Stellvertreter der Geschäftsprüfungskommission |
||
|
d) der Mitglieder und Stellvertreter des Schulrates |
||
|
e) der Wahlleute für die Bestellung des Bezirksgerichtes |
||
|
f) der ständigen und nichtständigen Kommissionen |
||
|
Sachfragen: |
||
|
a) Der Erlass und die Abänderung der Gemeindeverfassung, der Gemeinde- |
||
|
gesetze sowie der allgemein verbindlichen Verordnungen und Reglemente |
||
|
soweit diese nicht ausdrücklich einer Gemeindebehörde vorbehalten sind. |
||
|
b) Die Genehmigung des Voranschlages sowie die Festsetzung des Steuer- |
||
|
fusses und Genehmigung der Gemeinderechnung. |
||
|
c) Die Bewilligung von Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind |
||
|
und die finanzielle Kompetenz des Gemeindevorstandes übersteigen. |
||
|
d) Die Ermächtigung zum Ankauf und Verkauf sowie zur Verpfändung von |
||
|
Grundeigentum, zur Einräumung von Grunddienstbarkeiten und Grund- |
||
|
lasten. Vorbehalten bleibt Art. 46 Ziffer 9 sowie die Rechte der Bürger- |
||
|
gemeinde. |
||
|
e) Die Verleihung von Wasserrechten und Einräumung anderer Sondernutz- |
||
|
ungsrechte. |
||
|
f) Der Entscheid über die Führung von Prozessen und Rekursen, der Ab- |
||
|
schluss von Schiedsverträgen und Vergleichen, sofern der Streitwert die |
||
|
Entscheidungsbefugnis anderer Gemeindeorgane übersteigt. |
||
|
g) Die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz des Vor- |
||
|
standes übersteigt und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Ver- |
||
|
wendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt. |
||
|
h) Genehmigung ausserordentlicher Schuldabtragungen. |
||
|
i) Die Schaffung und Aufhebung von Beamtungen. |
||
|
k) Die Beschlussfassung über Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, Kor- |
||
|
porationen und regionalen Institutionen. |
||
|
l) Die Gemeindeversammlung kann für die Begutachtung oder Vorberatung |
||
|
einzelner Schachgeschäfte Kommissionen einsetzen, die dem Gemeindevor- |
||
|
stand zuhanden der Gemeindeversammlung Vorschläge zu unterbreiten |
||
|
haben. |
||
|
Art. 32 |
Einberufung, |
|
|
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindevorstand einberufen. Die |
Traktanden |
|
|
Einberufung hat mindestens 5 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe |
||
|
der Traktanden im Bezirksamtsblatt zu erfolgen. Ausnahmsweise kann die |
||
|
Bekanntmachung auch durch Anschlag erfolgen. |
||
|
Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche |
||
|
auf der bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind. |
||
|
Art. 33 |
Teilnahme |
|
|
Der Gemeindevorstand kann eine Gemeindeversammlung für Personen, die |
(Obligatorium) |
|
|
das 60. Altersjahr noch nicht erfüllt haben, als obligatorisch erklären und un- |
||
|
entschuldigtes und unbegründetes Fernbleiben von solchen Versammlungen |
||
|
mit einer Ordnungsbusse von Fr. 10.-- ahnden. |
||
|
Entschuldigungen sind spätestens innert 8 Tagen nach der Versammlung |
||
|
schriftlich einzureichen. Ueber die Stichhaltigkeit der Entschuldigung ent- |
||
|
scheidet der Gemeindevorstand. |
||
|
Art. 34 |
Beschlussfähigkeit |
|
|
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist - unter Vorbe- |
||
|
halt von Absatz 2 - beschlussfähig. |
||
|
Um zu vermeiden, dass bei schwachbesuchten Gemeindeversammlungen all- |
||
|
gemein nicht befridigende Beschlüsse gefasst werden, ist der Vorsitzende |
||
|
berechtigt, einzelne Traktanden zurückzuziehen und diese innert einer ange- |
||
|
messenen Frist einer folgenden Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung |
||
|
zu unterbreiten. |
||
|
Art. 35 |
Vorberatung |
|
|
Die Gemeindeversammlung darf nur über Sachgeschäfte Beschlüsse fassen, |
||
|
die vom Gemeindevorstand oder von einer Kommission vorberaten worden |
||
|
sind. |
||
|
Art. 36 |
Versammlungs- |
|
|
Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeindepräsidenten geleitet. Im Ver- |
leitung |
|
|
hinderungsfall tritt der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Ge- |
||
|
meindevorstandes an seine Stelle. |
||
|
Das Stimmbüro besteht aus einem Protokollführer und zwei bis vier von Fall |
||
|
zu Fall von der Gemeindeversammlung zu bezeichnenden Stimmenzähler. |
||
|
Art. 37 |
Abstimmungs- |
|
|
Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Sie sind schriftlich vorzu- |
modus |
|
|
nehmen, wenn der Gemeindevorstand oder ein Viertel der anwesenden |
||
|
Stimmberechtigten dies verlangen. |
||
|
Massgebend ist bei der offenen Abstimmung das absolute Mehr der |
||
|
Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
||
|
Bei der schriftlichen Abstimmung ist das absolute Mehr der abgegebenen |
||
|
gültigen Stimmen massgebend. Leere Stimmzettel werden nicht gezählt. |
||
|
Stehen die Stimmen ein, ist die Vorlage abgelehnt. |
||
|
Art. 38 |
Wahlmodus |
|
|
Die Wahlen werden schriftlich durchgeführt. Wenn kein Einspruch erhoben |
||
|
wird, können sie mit Ausnahme der Gemeindevorstandswahlen durch offenes |
||
|
Handmehr getroffen werden. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gülti- |
||
|
gen Stimmen erreicht. |
||
|
Bei Gesamtwahlen werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammenge- |
||
|
zählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt; die |
||
|
nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. |
||
|
Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl nicht zustande oder sind bei Gesamt- |
||
|
wahlen weniger Kandidaten gewählt als zu wählen sind, so findet ein zweiter, |
||
|
freier Wahlgang statt. Gewählt sind dabei jene Kandidaten, die die meisten |
||
|
Stimmen auf sich vereinigen. |
||
|
Art. 39 |
Wahlen in ver- |
|
|
Wird jemand in verschiedene Aemter, die sich gegenseitig ausschliessen, ge- |
schiedene Aemter |
|
|
wählt, hat er sich ohne Verzug für das eine oder andere Amt zu entscheiden. |
||
|
Liegen Ausschlussgründe im Sinne von Art. 10 vor, ist die Wahl ungültig. |
||
|
Werden mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt, der sie ge- |
||
|
mäss Art. 10 nicht zur gleichen Zeit angehören dürfen, ist die Wahl für den- |
||
|
jenigen gültig, der bisher im Amte war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr |
||
|
Stimmen auf sich vereinigt. |
||
|
Art. 40 |
Wiedererwägung |
|
|
Ein Beschluss der Gemeindeversammlung kann jederzeit zur Wiedererwä- |
||
|
gung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter. |
||
|
Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses, ist auf eine |
||
|
Wiedererwägung nur einzutreten, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit der |
||
|
Stimmenden beschlossen wird. |
||
|
Art. 41 |
Ordnungsbe- |
|
|
Wer sich in der Gemeindeversammlung ordnungswidrig verhält, kann vom |
stimmungen |
|
|
Vorsitzenden zurechtgewiesen werden. Im Wiederholungsfalle hat der Vor- |
||
|
sitzende das Recht, der fehlbaren Person das Wort zu entziehen, sie aus dem |
||
|
Versammlungslokal zu weisen und mit Fr. 5.-- bis Fr. 100.-- zu büssen. |
||
|
Im Versammlungslokal kann das Rauchen verboten werden. |
||
| b) Der Gemeindevorstand | ||
|
Art. 42 |
Der Gemeindevor- |
|
|
Der Gemeindevorstand ist die oberste Verwaltungs- und Polizeibehörde der |
stand: |
|
|
Gemeinde. Er besteht aus dem Gemeindepräsidenten, vier ordentlichen Mit- |
Zusammensetzung |
|
|
gliedern und zwei Stellvertretern. Bei Beginn der Amtsdauer wählt der Ge- |
||
|
meindevorstand aus seiner Mitte den Stellvertreter des Präsidenten und die |
||
|
Verwaltungsfachvorsteher. |
||
|
Der Vorstand kann sich neu konstituieren, wenn er dies nach einer Ersatz- |
||
|
wahl für nötig findet. Die Gemeinde ist von der Verteilung der Verwaltungs- |
||
|
fächer in Kenntnis zu setzen. |
||
|
Jedes Gemeindevorstandsmitglied ist verpflichtet, das ihm zugeteilte Verwal- |
||
|
tungsfach zu übernehmen. |
||
|
Art. 43 |
Sitzungen |
|
|
Der Gemeindevorstand wird durch den Präsidenten oder gegebenenfalls |
||
|
durch dessen Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. |
||
|
Auf Verlangen von zwei Gemeindevorstandsmitgliedern ist der Präsident |
||
|
verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. |
||
|
Art. 44 |
Beschlussfähigkeit |
|
|
Der Gemeindevorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder |
||
|
einschliesslich des Präsidenten oder dessen Stellvertreter anwesend sind. |
||
|
Art. 45 |
Abstimmungen |
|
|
Für alle Entscheide gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei |
und Wahlen |
|
|
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. |
||
|
Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten blei- |
||
|
ben die Bestimmungen über den Ausstand (Art. 11). |
||
|
Art. 46 |
Befugnisse |
|
|
Dem Gemeindevorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidge- |
||
|
nössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Ge- |
||
|
meindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere: |
||
|
1. die Handhabung des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie die |
||
|
Durchführung der Gemeindegesetze und Verordnungen und der Vollzug |
||
|
der Gemeindeversammlungsbeschlüsse; |
||
|
2. die Besorgung der gesamten Verwaltung, soweit dieselbe nicht beson- |
||
|
deren Organen zugewiesen ist, sowie die Ueberwachung der ihm unter- |
||
|
stellten Gemeindebehörden und Beamtungen; |
||
|
3. die Ueberwachung der fristgerechten Erstellung der Jahresrechnung und |
||
|
des Voranschlages; |
||
|
4. die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung; |
||
|
5. der Abschluss von Verträgen über Angelegenheiten, deren Erledigung |
||
|
in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt; |
||
|
6. die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Polizeigewalt und die |
||
|
Strafkompetenz im Verwaltungsstrafverfahren; |
||
|
7. Wahl der Gemeindebeamten und Funktionäre (Gemeindekanzlist, Förster |
||
|
usw.), soweit sie nicht der Gemeindeversammlung oder dem Schulrat |
||
|
vorbehalten sind; |
||
|
8. -zusammen mit der GPK - die Festlegung der Anstellungsbedingungen |
||
|
und Besoldung der Gemeindefunktionäre gemäss Personalverordnung |
||
|
der Gemeinde Jenaz; |
||
|
9. der Erlass dinglicher Verfügungen über weniger als 200 m2 und die Vor- |
||
|
nahme von Grenzbereinigungen; |
||
|
10.Zuteilung von Gemeindelokalitäten an Vereine u.a. |
||
|
Dem Vorstand steht eine Ausgabenkompetenz bis jährlich Fr. 10'000.-- für |
||
|
den nämlichen Gegenstand und Fr. 3'000.-- wenn es sich um jährlich wieder- |
||
|
kehrende Ausgaben handelt zu. |
||
|
Art. 47 |
Vertretung der |
|
|
Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht. |
Gemeinde nach |
|
|
Der Gemeindepräsident bzw. Vizepräsident führt zusammen mit einem |
aussen |
|
|
weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechts- |
||
|
verbindliche Unterschrift für die Gemeinde. |
||
|
Art. 48 |
Verwaltungs - |
|
|
Die Geschäfte der Gemeindeverwaltung sind nach Sachgebieten in einzelne |
fächer |
|
|
Verwaltungsfächer aufgeteilt. |
||
|
Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat die Führung mindestens eines |
||
|
Verwaltungsfaches inne. |
||
|
Die Verwaltungsfachvorsteher vertreten sich gegenseitig gemäss Beschluss |
||
|
des Gemeindevorstandes. Die Aufteilung ist der Gemeinde zur Kenntnis zu |
||
|
bringen. |
||
|
Der Präsident und die Vorsteher der Verwaltungsfächer sind bei Abwesen- |
||
|
heit, Krankheit oder sonstiger Verhinderung sowie in Ausstandsfällen ver- |
||
|
pflichtet, die Amtsgeschäfte ihren Stellvertretern zu übergeben. |
||
|
Art. 49 |
Geschäftsführung |
|
|
Die Gemeindevorstandsmitglieder haben die in ihren Verwaltungsbereich |
||
|
fallenden Geschäfte zu überwachen, die erforderlichen Amtshandlungen vor- |
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zunehmen und dem Gemeindevorstand Bericht zu erstatten. |
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Die Beschlussfassung steht ausschliesslich dem Gemeindevorstand zu. An- |
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gelegenheiten von untergeordneter Bedeutung kann der Gemeindevorstand |
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dem Abteilungsfachvorsteher zur selbständigen Erledigung überlassen. |
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Art. 50 |
Gemeindepräsident |
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Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung und die Gemein- |
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devorstandssitzungen. |
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Er bereitet die Traktandenliste des Gemeindevorstandes vor und sorgt unter |
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Beizug der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes für den Vollzug der |
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gefassten Beschlüsse. |
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In dringenden Fällen kann er vorsorglich notwendige provisorische Anord- |
||
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nungen treffen. |
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| c) Die Geschäftsprüfungskommission | ||
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Art. 51 |
Zusammensetzung |
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Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern |
und Wahl |
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und zwei Stellvertretern. Sie wird von der Gemeindeversammlung gleich- |
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zeitig mit den Mitgliedern des Gemeindevorstandes auf zwei Jahre gewählt. |
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In einem Jahr sind ein Mitglied und Stellvertreter, im anderen Jahr zwei Mit- |
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glieder und ein Stellvertreter zu wählen. |
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Die Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst. |
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Art. 52 |
Aufgaben |
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Die Geschäftsprüfungskommission hat das Verwaltungs- und Rechnungs- |
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wesen, die Geschäftsführung der Organe und Beamten sowie die Verwaltung |
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der Fonds und Stiftungen der Gemeinde zu prüfen. Sie nimmt unangemeldete |
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Prüfungen vor. |
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Art. 53 |
Kontrollstelle |
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Zur rechnerischen Ueberprüfung der Gemeinderechnungen kann im Einver- |
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nehmen mit dem Gemeindevorstand das kantonale Gemeindeinspektorat oder |
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private Sachverständige beigezogen werden. Diese üben ihre Tätigkeit in Zu- |
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sammenarbeit mit der Geschäftsprüfungskommission aus. |
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Art. 54 |
Geschäftsbericht |
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Ueber die erfolgte Geschäfts- und Rechnungsprüfung hat die GPK jährlich |
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dem Gemeindevorstand bis 1. Mai zu Handen der Gemeindeversammlung |
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schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen. |
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Ueber Feststellungen untergeordneter Natur kann die GPK oder die Kon- |
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trollstelle dem Gemeindevorstand einen besonderen Bericht erstatten. |
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| III. Verwaltungszweige | ||
| 1. Schulwesen | ||
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Art. 55 |
Allgemeines |
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Die Gemeinde Jenaz führt unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen |
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eine Primar-, Real- und Sekundarschule. Für die Real- und Sekundarschule |
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kann sie, soweit die Platzverhältnisse dies gestatten, mit den Nachbargemein- |
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den Vereinbarungen treffen, diese gemeinsam zu führen. |
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Art. 56 |
Primarschulrat |
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Der Primarschulrat besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Stellvertretern. Ein Mit- |
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glied muss dem Gemeindevorstand angehören und wird von diesem be- |
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stimmt. |
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Der Schulrat konstituiert sich selbst. |
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Art. 57 |
Oberstufenschulrat |
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Die Gemeinde wählt die ihr gemäss Statuten zustehenden Mitglieder in den |
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Oberstufenschulrat. Der Vertreter des Gemeindevorstandes im Primarschul- |
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rat sowie der Präsident des Primarschulrates gehören von Amtes wegen dem |
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Oberstufenschulrat an. |
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Art. 58 |
Aufgaben und |
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Die Schulräte leiten und überwachen nach Massgabe der Gesetzgebung und |
Kompetenzen |
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Verordnungen das gesamte Schulwesen der Gemeinde Jenaz. Insbesondere |
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stehen ihnen folgende Obliegenheiten zu: |
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a) Wahl und Abberufung der Lehrkräfte; |
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b) Aufsicht über die Einhaltung der Schulordnung der Gemeinde Jenaz und |
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|
des kant. Schulgesetzes; |
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c) Antragstellung an den Gemeindevorstand im Rahmen der Gemeindeschul- |
||
|
ordnung. |
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Für unvorhergesehene Ausgaben steht dem Primarschulrat ein Betrag von |
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|
Fr. 500.-- pro Jahr zur Verfügung. Die Bewilligung höherer Auslagen fällt in |
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|
die Kompetenz des Gemeindevorstandes oder der Gemeindeversammlung |
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Art. 59 |
Verwaltung |
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Die Verwaltung des Schulfonds und der Schulkasse wird der Gemeindekanz- |
||
|
lei übertragen. |
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Art. 60 |
Lehrerbesoldung |
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Die Lehrerbesoldung ist im Rahmen der kantonalen Lehrerbesoldung vorzu- |
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nehmen (unter Berücksichtigung einer allfälligen Ortszulage). |
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| 2. Sozialwesen | ||
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Art. 61 |
Behörde und |
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Zur Besorgung des Sozialwesens wählt die Gemeinde eine aus drei Mitglie- |
Allgemeines |
|
|
dern bestehende Sozialbehörde, die sich selber konstituiert. Die Amtsdauer |
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|
beträgt zwei Jahre. |
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Zu den Abgeordnetenversammlungen des Asyls Neugut in Landquart ent- |
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|
sendet die Sozialbehörde eines ihrer Mitglieder. |
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|
Die Auslagen des Sozialwesens werden in erster Linie aus den Erträgnissen |
||
|
des Armenfonds gedeckt. Reichen diese nicht aus, gehen sie zu Lasten der |
||
|
Gemeinde. |
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| 3. Forstwesen | ||
|
Art. 62 |
Allgemeines |
|
|
Das Forstwesen wird vom Gemeindevorstand nach den geltenden gesetzli- |
||
|
chen Bestimmungen und der von der Regierung genehmigten Waldordnung |
||
|
besorgt. |
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| 4. Bauwesen | ||
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Art. 63 |
Allgemeines |
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Das Bauwesen wird vom Gemeindevorstand überwacht. Die Aufgaben und |
||
|
Kompetenzen der Baukommission werden in der Baugesetzgebung um- |
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|
schrieben. |
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| 5. Alp - und Weidewesen | ||
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Art. 64 |
Allgemeines |
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Die Gemeindeversammlung erlässt eine Alp - und Weideordnung. Die Hand- |
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habung der Verordnung obliegt dem Gemeindevorstand. |
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| 6. Zivilschutz | ||
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Art. 65 |
Allgemeines |
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Die Aufgaben und Pflichten des Zivilschutzes richten sich nach den einschlä- |
||
|
gigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons. |
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| 7. Feuerwehrwesen | ||
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Art. 66 |
Allgemeines |
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|
Das Feuerwehrwesen wird vom Gemeindevorstand und der Feuerwehrkom- |
||
|
mission nach der vom Bau- und Forstdepartement genehmigten Feuerwehr- |
||
|
ordnung besorgt. |
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| 8. Gemeindekanzlei | ||
|
Art. 67 |
Aufgaben |
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|
Die Gemeindekanzlei ist dem Gemeindevorstand unterstellt. Sie besorgt das |
||
|
gesamte Rechnungswesen und übt die ihr durch den Gemeindevorstand über- |
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|
tragenen Funktionen aus. Insbesondere vollzieht sie die Beschlüsse und Ver- |
||
|
fügungen des Gemeindevorstandes, soweit nicht Departementsvorsteher |
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damit betraut sind. |
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Art. 68 |
Gemeindeschreiber |
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|
Der Gemeindeschreiber leitet die Gemeindeverwaltung. Er führt das Pro- |
||
|
tokoll der Gemeindeversammlungen und in den Sitzungen des Gemeinde- |
||
|
vorstandes. In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat er beratende |
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|
Stimme. |
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| 9. Oeffentliche Krankenkasse | ||
|
Art. 69 |
Allgemeines |
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Die Oeffentliche Krankenkasse richtet sich nach den gesetzlichen Bestim- |
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|
mungen der obligatorischen Krankenversicherung der Gemeinde Jenaz. |
||
| IV. Finanzen, Steuern und andere Abgaben | ||
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Art. 70 |
Zusammensetzung |
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Das Vermögen der Gemeinde besteht aus: |
des Vermögens |
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a) den Sachen im Gemeindegebrauch, wie Strassen, Plätze, Gewässer und |
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|
aus dem Boden, an dem kein Privateigentum nachgewiesen ist (Art. 664 |
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ZGB und Art. 118/119 EG zum ZGB); |
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|
b) dem Nutzungsvermögen, nämlich Alpen, Allmende, Wald, Beholzungs - |
||
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und Weiderechte; |
||
|
c) dem Finanzvermögen, wie Kapitalien, Barschaften, Forderungen, Grund- |
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|
stücke und Werte, die um ihres Vermögens willen von der Gemeinde in |
||
|
ihrem Eigentum gehalten werden und in den Formen des privaten Rechts |
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|
(Vermietung, Verpachtung, Verkauf der Erträgnisse) oder durch Einräu- |
||
|
mung von Sondernutzungsrechten nutzbar gemacht werden. |
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|
d) dem Verwaltungsvermögen, nämlich die mit ihrer Substanz in den un- |
||
|
mittelbaren Dienst der Verwaltung gestellten Fonds und Sachen. |
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Art. 71 |
Verwaltung |
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|
Die Gemeindebehörden sorgen für eine gute Verwaltung des Gemeindever- |
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|
mögens. Sie haben dieses zu erhalten und den bestmöglichen Ertrag zu er- |
||
|
zielen. |
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Die Vermögensrechnung ist durch planmässige Abschreibungen und Rück- |
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|
stellungen auf eine gesunde Grundlage zu stellen. |
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Art. 72 |
Nutzungstaxen und |
|
|
Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Gemeinde Nutzungstaxen ge- |
Kostenbeiträge, |
|
|
mäss Art. 33 und 39 des kantonalen Gemeindegesetzes. |
Nutzungszinsen |
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|
Die Gemeinde kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tat- |
||
|
sächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben. |
||
|
Als Entgelt für Nutzungen aufgrund von Konzessionen oder Bewilligungen |
||
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für gesteigerten Gemeingebrauch, erhebt die Gemeinde Taxen, die in der |
||
|
Regel dem Wert der Nutzung entsprechen. |
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Art. 73 |
Vorzugslasten |
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|
Erstellt die Gemeinde Werke oder Einrichtungen, die für bestimmte Personen |
(Perimeter) |
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|
einen besonderen Vorteil oder für bestimmte Vermögensobjekte eine Werter- |
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|
höhung bewirken, so kann sie nach Massgabe von besonderen Gemeindege- |
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|
setzen und Regulativen einen diesem Vorteil entsprechenden Beitrag an die |
||
|
Kosten des Werkes erheben. |
||
|
Subsidiär gilt für die Verteilung der Kosten das kantonale Recht. |
||
|
Art. 74 |
Gebühren |
|
|
Die Gemeinde kann von den Benützern der von ihr erstellten und betriebenen |
||
|
Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Benützungsgebühren erheben, |
||
|
deren Höhe sich nach den einschlägigen Gemeindeerlassen richtet. |
||
|
Als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Gemeindeverwaltung |
||
|
oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. Erteilung von |
||
|
Bewilligungen) kann die Gemeinde Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe |
||
|
der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass aus ihrem Ertrag min- |
||
|
destens die Kosten und der Aufwand der Gemeinde gedeckt werden können. |
||
|
Art. 75 |
Steuern |
|
|
Reichen die übrigen Einnahmen zur Bestreitung der ordentlichen Ausgaben |
||
|
sowie zur planmässigen Tilgung der Schulden und der ausserordentlichen |
||
|
Aufwendungen nicht aus, erhebt die Gemeinde Steuern gemäss Gemeinde- |
||
|
steuergesetz. Dieser Erlass bedarf der Genehmigung durch die Regierung. |
||
|
Subsidiär gilt für die Gemeinde die kantonale Steuergesetzgebung. |
||
|
Art. 76 |
Kurtaxe |
|
|
Die Gemeinde kann eine Kurtaxe erheben, welche für die Förderung des |
||
|
Fremdenverkehrs zu verwenden ist. |
||
|
Der Einzug der Kurtaxe kann einem Kur- oder Verkehrsverein übertragen |
||
|
werden. |
||
|
Die Gemeindeversammlung erlässt ein Kurtaxengesetz. |
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| V. Bürgergemeinde | ||
|
Art. 77 |
Rechte |
|
|
Die Rechte der Bürger und der Bürgergemeinde innerhalb der politischen |
||
|
Gemeinde richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. |
||
| VI. Kirchenwesen | ||
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Art. 78 |
Kirchgemeinde |
|
|
Die Rechte der Kirchgemeinde bleiben im Sinne der Kantonsverfassung ge- |
||
|
währleistet. Sie verwaltet ihr Vermögen selbständig. |
||
|
Die Organisation der Kirchgemeinde wird durch eine eigene Ordnung ge- |
||
|
währleistet. |
||
|
Art. 79 |
Revision |
|
|
Die vorliegende Verfassung kann jederzeit auf dem verfassungsmässigen |
||
|
Weg ganz oder teilweise revidiert werden. Jede Revision unterliegt der Ge- |
||
|
nehmigung durch die Regierung. |
||
|
Art. 80 |
Aufhebung der alten |
|
|
Diese Verfassung ersetzt diejenige vom 17. Februar 1977. Mit dem Inkraft- |
Verfassung und allen |
|
|
treten werden auch alle nachträglichen Beschlüsse der Gemeinde, soweit sie |
widersprechenden |
|
|
dieser neuen Verfassung widersprechen, aufgehoben. |
Bestimmungen |
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Art. 81 |
Inkrafttreten |
|
|
Die vorliegende Verfassung tritt nach Annahme durch die Gemeindever- |
||
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sammlung in Kraft. |
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Sie ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. |
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Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 15. Oktober 1996 |
||
|
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 3. Dezember 1996 |
||
|
Prot. Nr. 2667 |
||