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Holzlagerung auf Boden der Gemeinde Jenaz |
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Unter diese Bestimmungen fallen sämtliche handelsüblichen Holzsortimente, welche auf Boden der Gemeinde Jenaz abgeladen, |
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zwischengelagert oder aufgearbeitet werden. |
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Allgemeine Bestimmungen: |
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- Das abladen, zwischenlagern und aufarbeiten von Holz auf Boden der Gemeinde Jenaz ist ohne Bewilligung des Waldfach - Chefs |
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| oder des Försters verboten. | ||||||||||
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- Nach dem Abtransport des Holzes sind die Lagerplätze von Sägemehl und Rindenresten zu säubern. |
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- Übertretungen der vorliegenden Bestimmungen werden gemäss Waldordnung Art. 59 geahndet. |
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Holzlagerung im Wald und auf der Allmende: |
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- Sofern das Holz aus dem Jenazer Wald stammt gilt das Reglement " Brennholzlagerung im Wald und auf der Allmende" |
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- Das Zuführen und Lagern von auswärtigem Holz und Holz aus dem Privatwald ist verboten |
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Holzlagerung auf Boden der Gemeinde Jenaz ausserhalb des Waldes: |
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- Mengen bis 10 m3 Holz: |
Erster Monat gratis |
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Zweiter bis Ende sechster Monat |
10.- |
pauschal |
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Siebter bis Ende zwölfter Monat |
10.- |
pauschal |
Total |
20.- |
pauschal |
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- Mengen von 11m3 bis 30m3 Holz: |
Erster bis Ende sechster Monat |
20.- |
pauschal |
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Siebter bis Ende zwölfter Monat |
20.- |
pauschal |
Total |
40.- |
pauschal |
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- Mengen über 31 m3 Holz: |
Lagergelder werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. |
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- Wird Holz länger als ein Jahr auf Gemeindeboden gelagert, gilt der Interessent als Dauermieter. |
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Der Betrag für die Miete des Gemeindebodens wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgelegt. |
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Vom Gemeindevorstand beschlossen : |
September 1997 |
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