Holzlagerung auf Boden der Gemeinde Jenaz

Unter diese Bestimmungen fallen sämtliche handelsüblichen Holzsortimente, welche auf Boden der Gemeinde Jenaz abgeladen,

zwischengelagert oder aufgearbeitet werden.

Allgemeine Bestimmungen:

- Das abladen, zwischenlagern und aufarbeiten von Holz auf Boden der Gemeinde Jenaz ist ohne Bewilligung des Waldfach - Chefs

  oder   des Försters verboten.

- Nach dem Abtransport des Holzes sind die Lagerplätze von Sägemehl und Rindenresten zu säubern.

- Übertretungen der vorliegenden Bestimmungen werden gemäss Waldordnung Art. 59 geahndet.

Holzlagerung im Wald und auf der Allmende:

- Sofern das Holz aus dem Jenazer Wald stammt gilt das Reglement " Brennholzlagerung im Wald und auf der Allmende"

- Das Zuführen und Lagern von auswärtigem Holz und Holz aus dem Privatwald ist verboten

Holzlagerung auf Boden der Gemeinde Jenaz ausserhalb des Waldes:

- Mengen bis 10 m3 Holz:

Erster Monat gratis

Zweiter bis Ende sechster Monat

10.-

pauschal

Siebter bis Ende zwölfter Monat

10.-

pauschal

Total

20.-

pauschal

- Mengen von 11m3 bis 30m3 Holz:

Erster bis Ende sechster Monat

20.-

pauschal

Siebter bis Ende zwölfter Monat

20.-

pauschal

Total

40.-

pauschal

- Mengen über 31 m3 Holz:

Lagergelder werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt.

- Wird Holz länger als ein Jahr auf Gemeindeboden gelagert, gilt der Interessent als Dauermieter.

Der Betrag für die Miete des Gemeindebodens wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgelegt.

Vom Gemeindevorstand beschlossen :

September 1997