VERORDNUNG

ÜBER DAS NÄCHTLICHE DAUERPARKIEREN AUF

ÖFFENTLICHEM GRUND

 

Art.1

Bewilligungs-

Wer Motorfahrzeuge und/oder deren Anhänger, Maschinen und Geräte auf

pflicht

öffentlichem Grund, öffentlichen Strassen und Plätzen nachts wieder-

holt parkiert, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates (Art. 20, Abs. 2

VRV).

Wer über private Parkierungsmöglichkeiten verfügt, muss diese benützen.

Art. 2

Berechtigung

Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz. Sie be-

rechtigt den Inhaber lediglich, im Rahmen der geltenden Vorschriften zu

parkieren. Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigung und Diebstahl.

Art. 3

Schneeräumung,

Fahrzeuge sind von öffentlichen Strassen und Parkplätzen zu entfernen,

Strassenreinigung

wenn sie eine bevorstehende Schneeräumung oder Strassen- und Platzreini-

gung behindern können (Art. 20, Abs. 3 VRV).

Art. 4

Meldepflicht

Fahrzeughalter, die gemäss Art. 1 bewilligungspflichtig werden, melden

sich auf der Gemeindekanzlei. Erfolgt die Meldung nicht innert Monatsfrist,

kann nachträglich eine Busse von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- ausgesprochen

und die Parkgebühr im nachhinein verlangt werden.

Art. 5

Gebühren

Für die Bewilligung wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Bewilli-

gung Fr. 40.-- pro Monat. Der Gemeinderat ist befugt, diese Entschädigung

anzupassen, sobald der Index für Konsumentenpreise eine Aenderung um

mindestens 5 Punkte erfahren hat (Index - Basis 1.1.1996).

Die Gebühr ist im voraus, quaeralsweise an die Gemeindekasse zu ent-

richten. Die Gebühr ist solange zu bezahlen, bis der Nachweis erbracht ist,

dass keine Bewilligung mehr benötigt wird.

Art. 6

Vollzug

Mit dem Vollzug dieser Verordnung wird der Gemeinderat betraut. Er kann

diese Aufgabe auch an Dritte übertragen.

Art. 7

Strafbestim-

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Massgabe von

mungen

Art. 23 GAV z. SVG bestraft.

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindever-

sammlung in Kraft.

Angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 23. November 1997