WALDORDNUNG DER GEMEINDE  JENAZ

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundlagen

Diese Waldordnung stützt sich auf Art. 54 des kantonalen Waldgesetzes

(kWaG) sowie auf Art. 38 der Vollziehungsverordnung zum kWaG (kWaV).

Art. 2

Zweck

Die Waldordnung bezweckt:

a) die Regelung der Forstverwaltung innerhalb der Gemeinde

b) die Regelung der Gemeindekompetenzen bei der Waldbewirtschaftung

Art. 3

Grundsatz

Die Gemeindewaldungen sollen ihre Schutz-, Nutz- und Wohlfahrts-

leistgen nachhaltig erbringen können.

Verwaltung

Art. 4

Verwaltung

Verwaltung und Aufsicht über die Gemeindewaldungen obliegen dem Ge-

meindevorstand. Ein Mitglied des Vorstandes ist Waldfachchef.

Art. 5

Gemeindevorstand

Der Gemeindevorstand ist verantwortlich für die Erhaltung und zweck-

mässige Bewirtschaftung der Gemeindewälden. Dabei sind die

Bestimmungen der forstlichen Planung sowie der Waldordnung besonders

zu beachten.

Dem Gemeindevorstand obliegen ferner folgende Hauptaufgaben:

- die Bestimmung der forstpolitischen Leitlinien in der Gemeinde

- die Festlegung des Stellenbeschriebes, insbesondere der Aufgaben und

   Kompetenzen des Revierförsters

- die Ueberwachung der Betriebsführung

- die Wahl des Revierförsters und der Jahresangestellten

- die Vergebung grösserer forstlicher Arbeiten

- die Durchführung der ordentlichen Holzverkäufe

- die Genehmigung des Budgets und des Jahresprogramms

- Ahndung von Uebertretungen der Waldordnung

Werden in Sitzungen des Gemeinderates Belange des Waldes be-

sprochen, so ist der Revierförster mit beratender Stimme beizuziehen.

Art. 6

Waldfachchef

Der Waldfachchef ist verantwortlich für:

- die Vertretung der forstlichen Anliegen im Gemeindevorstand und in der

   Bevölkerung

- die Erarbeitung des Budgets und des Jahresprogramms mit dem Revier-

   förster

- die Antragstellung über die Vergabe grösserer forstlicher Arbeiten und

   für ordentliche Holzverkäufe

- die Förderung der Waldwirtschaft und der Holzvermarktung in der Ge-

   meinde

Art. 7

Revierförster

Der Revierförster wird nach der regierungsrätlichen Ausführungsbestim-

mung zum kant. Waldgesetz betreffend das Dienstverhältnis der Bündner

Revierförster sowie der kantonalen Personalverordnung angestellt und

besoldet.

Ihm obliegt die Führung des Forstbetriebes gemäss kant.

Waldgesetzgebung und Stellenbeschrieb (Pflichtenheft)

Waldbewirtschaftung

Art. 8

Zielsetzung

Die Gemeindewaldungen sind nach den in der forstlichen Planung

festgelegten Bestimmungen zu bewirtschaften.

Art. 9

Forstverwaltung

Die Gemeinde führt eine Forstverwaltung. Diese ist nach

unternehmerischen Grundsätzen zu leiten.

Art. 10

Jahresprogramm

Die Durchführung der Arbeiten richten sich nach dem genehmigten

Jahresprogramm und Budget.

Art. 11

Schlaganzeichnung

Alle Nutzungen im Gemeinde- und Privatwald müssen vom zuständigen

Forstpersonal stammweise angezeichnet werden.

Art. 12

Holzernte

Das Holz wird unter Aufsicht und Leitung des Revierförsters unter grösst-

möglicher Schonung des Waldbestandes, insbesondere der Jungwüchse,

geschlagen. Die Schlagvorschriften sind vertraglich festzulegen.

Stockverkäufe sowie die Schlagvorschriften sind vom Amt für Wald zu

genehmigen.

Art. 13

Arbeitssicherheit

Holzerei- und Holzbringungsarbeiten zu gewerblichen Zwecken dürfen

nur durch ausgebildete Arbeitskräfte und unter Beachtung der

Sicherheitsbestimmungen der SUVA durchgeführt werden

(Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz, Art. 45 bis 55).

Art. 14

Holzschutz

Die Verwendung aller Chemischen oder waldfremden Mittel unterstehen

der Stoffverordnung und sind ohne Anwendungsbewilligung verboten.

Wo es aus phytosanitären Gründen und zur Qualitätssicherung notwendig

ist, muss gefälltes Holz sofort aus dem Wald entfernt werden.

Art. 15

Erschliessung

Zur zweckmässigen Erschliessung der Waldungen ist das Waldstrassen-

und Wegnetz nach Bedarf auszubauen. Bestehende Strassen sind stets in

gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeindevorstand regelt im

Einvernehmen mit dem Revierförster die Holzabfuhr bei aufgeweichter

Strasse. Weganlagen, Lagerplätze und Durchlässe sind nach Beendigung

der Holzschläge zu reinigen und instandzustellen.

Das Reisten von Holz über Waldstrassen hinaus ist verboten.

Art. 16

Benützung der

Das Befahren der Waldstrassen richtet sich nach der eidg. und kant.

Waldstrassen

Waldgesetzgebung.

Weitere Ausnahmen regelt die Gemeinde in einem Reglement.

Art. 17

Waldweide-

Die Beweidung der Wälder wird in einer Waldweideausscheidung

regelung

geregelt.

Die Nutzung der Weidwälder wird in einem Weidreglement festgelegt.

Art. 18

Allmende-Nutzung

Alle Nutzungen auf der Allmende müssen vom zuständigen Forstdienst

angezeichnet werden. Die Anzeichnung kann einzelstammweise oder

flächenweise erfolgen. Flächige Weidsäuberungen erfolgen unter Aufsicht

des Forstdienstes.

Waldprodukte und Waldleistungen

Taxholz

Art. 19 bis 30

Taxholz

Gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 5. September 2002

ersatzlos gestrichen.

Brennholz

Art. 31

Bezugsberechtigung

In der Gemeinde wohnhafte Personen, die einen eigenen Haushalt führen,

sind zum Bezug von Brennholz berechtigt.

Art. 32

Abgabe

Brennholz wird in langer Form oder aufgesetzt in Spälten an einem

Waldweg abgegeben. Jeder weitere Aufwand wird in Regie verrechnet.

Für das Aufrüsten von Brennholz besteht kein Versicherungsschutz durch

die Gemeinde.

Art. 33

Anmeldung

Anmeldungen zum Bezug von Brennholz sind schriftlich an das

Revierforstamt zu richten.

Art. 34

Preise

Die Brennholzpreise werden jährlich durch den Gemeindevorstand

festgelegt.

Art. 35

Abfuhr

Siehe Reglement "Brennholzlagerung im Wald und auf der Allmende"

(Anhang 1).

Art. 36

Interner Verbrauch

Für gemeindeeigene Bauten benötigtes Nutz- und Brennholz wird zum

Handelspreis verrechnet (Ausnahme siehe folgender Artikel).

Art. 37

Wassertröge,

Holz für Wassertröge, sofern dieselben auf Allmendboden stehen und

Alpbrennholz

allgemeiner Benützung dienen, und Brennholz für Alpbetriebe wird gratis

ab Stock abgegeben (Siehe Art. 13/Arbeitssicherheit).

Leseholz

Art. 38

Leseholz

Als Leseholz gilt stehend-dürres oder liegendes Holz mit weniger als

16 cm BHD (1.3 m über Boden gemessen), sowie Aeste, Rinde,

Schlagabfälle und lose Stöcke.

Art. 39

Berechtigung

Leseholzberechtigt sind in Jenaz wohnhafte Schweizerbürger und

niedergelassene Ausländer. Ferienhausbesitzer können mit der

ausdrücklichen Bewilligung des Revierförsters Leseholz sammeln.

Art. 40

Termine

Das Sammeln von Leseholz ist im ganzen Revier und für das ganze Jahr

freigegeben.

Art. 41

Einschränkungen

In laufenden Schlägen ist das Sammeln von Leseholz verboten.

Art. 42

Versicherung

Für das Aufrüsten von Leseholz besteht kein Versicherungsschutz durch

die Gemeinde.

Ordentliche Holzverkäufe

Art. 43

Kompetenzen

Der Holzverkauf ist Sache des Gemeindevorstandes und erfolgt nach den

Grundsätzen der "Schweizerische Handelsgebräuche für Rundholz".

Art. 44

Verfahren

Das zum Verkauf bereitgestellte Holz ist den Kaufinteressenten zur

Offertstellung anzubieten. Mehrjährige Lieferverträge und Preis-

vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlung

Schutz vor Beeinträchtigungen

Art. 45

Waldstreue

Das Sammeln von Streue ist im Gemeindewald verboten.

Art. 46

Deckreisig,

Deckreisig und Christbäume dürfen nur unter forstlicher Aufsicht

Christbäume

geschnitten werden.

Art. 47

Andere Neben-

Das Mähen von Gras (ausser für Hegemassnahmen in Absprache mit

nutzungen

dem Förster) und die Gewinnung von Kienholz, Rinde und Harz sind im

ganzen Waldgebiet verboten.

Art. 48

Hochsitze

Hochsitze, welche im Wald errichtet werden möchten, sind vorgängig

dem Revierförster zu melden.

Art. 49

Betreten

Eingezäunte oder durch Warntafeln abgesperrte Waldflächen dürfen

nicht betreten werden.

Art. 50

Campieren

Das Campieren im Wald ist verboten.

Art. 51

Grosse Veran-

Grossveranstaltungen im Wald werden nur bewilligt, wenn sie die in der

staltungen

forstlichen Planung festgelegten Waldfunktionen nicht beeinträchtigen.

Art. 52

Kiesgewinnung

Die Ausbeutung von Kies und Sand im Waldgebiet bedarf einer

Rodungsbewilligung.

Art. 53

Ablagerungen

Das temporäre und permanente Ablagern von Material bedarf einer

Rodungsbewilligung.

Art. 54

Erträge aus

Erträge und Pauschalentschädigungen für zeitlich begrenzte Neben-

Nebennutzungen

nutzungen fliessen dem Forstkonto zu. Entschädigungen für Ersatz-

aufforstungen und für die Errichtung von Dienstbarkeiten sind dem

Forstdepositum zuzuweisen.

Art. 55

Servitute,

Gemäss eidgenössischem und kantonalem Waldgesetz sind Nutzungen,

Belastungen

welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefärden

oder beeinträchtigen, unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind

abzulösen,  wenn nötig durch Enteignung.

Art. 56

Beschädigungen

Die Beschädigung von Bäumen und Kulturen und die Zerstörung oder

Beschädigung von Zäunen, Transportanlagen u.a.m. sind verboten.

Art. 57

Feuer

Das Feuern im Wald oder in Waldesnähe durch Unbefugte ist nur an

den dafür gekennzeichneten Stellen und wenn keine erhöhte Brandgefahr

besteht, erlaubt.

Strafbestimmungen

Art. 58

Zuständigkeit

Der Gemeindevorstand ist zuständig für alle Verstosse gegen die Wald-

ordnung, sofern sie nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Instanz

fallen.

Art. 59

Bussen

Uebertretungen der vorliegenden Waldordnung werden, nebst der

Verpfichtung zum vollen Schadenersatz mit Bussen von Fr. 50.-- bis

Fr. 5'000.-- geahndet.

Art. 60

Fälligkeit,

Bussen und Schadenersatz sind innert Monatsfrist nach Zustellung der

Rechtsmittel

Bussenverfügung an die Gemeindekasse zu zahlen.

Gegen die vom Gemeindevorstand ausgesprochenen Bussen stehen dem

Gebüssten das Recht des Rekurses an das Verwaltungsgericht zu.

Der Rekurs ist innert 20 Tagen schriftlich einzureichen.

Art. 61

Anzeigepflicht

Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden

Uebertretungen anzuzeigen.

Schlussbestimmungen

Art. 62

Inkraftsetzung

Diese Waldordnung tritt nach Annahme durch die Gemeinde-

versammlung und mit der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses des

Amtes für Wald auf den .......................... in Kraft.

Sie ersetzt die Waldordnung vom 15. Oktober 1996 und hebt frühere

Gemeindebeschlüsse auf, die den Bestimmungen dieser Waldordnung

wiedersprechen.

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 5. September 2002

Jenaz, den 05. September 2002

Der Gemeindepräsident:

sig. W. Bär

Der Aktuar:

sig. A. Eggimann

Vom Amt für Wald genehmigt am ...............................