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WALDORDNUNG DER GEMEINDE JENAZ |
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Allgemeine Bestimmungen |
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Art. 1 |
Grundlagen |
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Diese Waldordnung stützt sich auf Art. 54 des kantonalen Waldgesetzes |
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(kWaG) sowie auf Art. 38 der Vollziehungsverordnung zum kWaG (kWaV). |
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Art. 2 |
Zweck |
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Die Waldordnung bezweckt: |
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a) die Regelung der Forstverwaltung innerhalb der Gemeinde |
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b) die Regelung der Gemeindekompetenzen bei der Waldbewirtschaftung |
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Art. 3 |
Grundsatz |
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Die Gemeindewaldungen sollen ihre Schutz-, Nutz- und Wohlfahrts- |
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leistgen nachhaltig erbringen können. |
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Verwaltung |
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Art. 4 |
Verwaltung |
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Verwaltung und Aufsicht über die Gemeindewaldungen obliegen dem Ge- |
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meindevorstand. Ein Mitglied des Vorstandes ist Waldfachchef. |
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Art. 5 |
Gemeindevorstand |
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Der Gemeindevorstand ist verantwortlich für die Erhaltung und zweck- |
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mässige Bewirtschaftung der Gemeindewälden. Dabei sind die |
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| Bestimmungen der forstlichen Planung sowie der Waldordnung besonders | ||||||
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zu beachten. |
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Dem Gemeindevorstand obliegen ferner folgende Hauptaufgaben: |
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- die Bestimmung der forstpolitischen Leitlinien in der Gemeinde |
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- die Festlegung des Stellenbeschriebes, insbesondere der Aufgaben und |
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Kompetenzen des Revierförsters |
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- die Ueberwachung der Betriebsführung |
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- die Wahl des Revierförsters und der Jahresangestellten |
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- die Vergebung grösserer forstlicher Arbeiten |
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- die Durchführung der ordentlichen Holzverkäufe |
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- die Genehmigung des Budgets und des Jahresprogramms |
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- Ahndung von Uebertretungen der Waldordnung |
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Werden in Sitzungen des Gemeinderates Belange des Waldes be- |
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sprochen, so ist der Revierförster mit beratender Stimme beizuziehen. |
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Art. 6 |
Waldfachchef |
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Der Waldfachchef ist verantwortlich für: |
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- die Vertretung der forstlichen Anliegen im Gemeindevorstand und in der |
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Bevölkerung |
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- die Erarbeitung des Budgets und des Jahresprogramms mit dem Revier- |
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förster |
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- die Antragstellung über die Vergabe grösserer forstlicher Arbeiten und |
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für ordentliche Holzverkäufe |
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- die Förderung der Waldwirtschaft und der Holzvermarktung in der Ge- |
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meinde |
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Art. 7 |
Revierförster |
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Der Revierförster wird nach der regierungsrätlichen Ausführungsbestim- |
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mung zum kant. Waldgesetz betreffend das Dienstverhältnis der Bündner |
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| Revierförster sowie der kantonalen Personalverordnung angestellt und | ||||||
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besoldet. |
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Ihm obliegt die Führung des Forstbetriebes gemäss kant. |
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Waldgesetzgebung und Stellenbeschrieb (Pflichtenheft) |
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Waldbewirtschaftung |
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Art. 8 |
Zielsetzung |
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Die Gemeindewaldungen sind nach den in der forstlichen Planung |
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festgelegten Bestimmungen zu bewirtschaften. |
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Art. 9 |
Forstverwaltung |
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Die Gemeinde führt eine Forstverwaltung. Diese ist nach |
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unternehmerischen Grundsätzen zu leiten. |
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Art. 10 |
Jahresprogramm |
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Die Durchführung der Arbeiten richten sich nach dem genehmigten |
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Jahresprogramm und Budget. |
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Art. 11 |
Schlaganzeichnung |
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Alle Nutzungen im Gemeinde- und Privatwald müssen vom zuständigen |
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Forstpersonal stammweise angezeichnet werden. |
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Art. 12 |
Holzernte |
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Das Holz wird unter Aufsicht und Leitung des Revierförsters unter grösst- |
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möglicher Schonung des Waldbestandes, insbesondere der Jungwüchse, |
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geschlagen. Die Schlagvorschriften sind vertraglich festzulegen. |
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| Stockverkäufe sowie die Schlagvorschriften sind vom Amt für Wald zu | ||||||
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genehmigen. |
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Art. 13 |
Arbeitssicherheit |
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Holzerei- und Holzbringungsarbeiten zu gewerblichen Zwecken dürfen |
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nur durch ausgebildete Arbeitskräfte und unter Beachtung der |
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Sicherheitsbestimmungen der SUVA durchgeführt werden |
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(Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz, Art. 45 bis 55). |
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Art. 14 |
Holzschutz |
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Die Verwendung aller Chemischen oder waldfremden Mittel unterstehen |
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der Stoffverordnung und sind ohne Anwendungsbewilligung verboten. |
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Wo es aus phytosanitären Gründen und zur Qualitätssicherung notwendig |
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ist, muss gefälltes Holz sofort aus dem Wald entfernt werden. |
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Art. 15 |
Erschliessung |
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Zur zweckmässigen Erschliessung der Waldungen ist das Waldstrassen- |
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und Wegnetz nach Bedarf auszubauen. Bestehende Strassen sind stets in |
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gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeindevorstand regelt im |
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Einvernehmen mit dem Revierförster die Holzabfuhr bei aufgeweichter |
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Strasse. Weganlagen, Lagerplätze und Durchlässe sind nach Beendigung |
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der Holzschläge zu reinigen und instandzustellen. |
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Das Reisten von Holz über Waldstrassen hinaus ist verboten. |
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Art. 16 |
Benützung der |
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Das Befahren der Waldstrassen richtet sich nach der eidg. und kant. |
Waldstrassen |
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| Waldgesetzgebung. | ||||||
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Weitere Ausnahmen regelt die Gemeinde in einem Reglement. |
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Art. 17 |
Waldweide- |
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Die Beweidung der Wälder wird in einer Waldweideausscheidung |
regelung |
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| geregelt. | ||||||
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Die Nutzung der Weidwälder wird in einem Weidreglement festgelegt. |
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Art. 18 |
Allmende-Nutzung |
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Alle Nutzungen auf der Allmende müssen vom zuständigen Forstdienst |
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angezeichnet werden. Die Anzeichnung kann einzelstammweise oder |
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flächenweise erfolgen. Flächige Weidsäuberungen erfolgen unter Aufsicht |
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des Forstdienstes. |
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Waldprodukte und Waldleistungen |
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Taxholz |
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Art. 19 bis 30 |
Taxholz |
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Gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 5. September 2002 |
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ersatzlos gestrichen. |
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Brennholz |
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Art. 31 |
Bezugsberechtigung |
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In der Gemeinde wohnhafte Personen, die einen eigenen Haushalt führen, |
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sind zum Bezug von Brennholz berechtigt. |
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Art. 32 |
Abgabe |
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Brennholz wird in langer Form oder aufgesetzt in Spälten an einem |
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Waldweg abgegeben. Jeder weitere Aufwand wird in Regie verrechnet. |
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Für das Aufrüsten von Brennholz besteht kein Versicherungsschutz durch |
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die Gemeinde. |
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Art. 33 |
Anmeldung |
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Anmeldungen zum Bezug von Brennholz sind schriftlich an das |
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Revierforstamt zu richten. |
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Art. 34 |
Preise |
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Die Brennholzpreise werden jährlich durch den Gemeindevorstand |
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festgelegt. |
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Art. 35 |
Abfuhr |
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Siehe Reglement "Brennholzlagerung im Wald und auf der Allmende" |
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(Anhang 1). |
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Art. 36 |
Interner Verbrauch |
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Für gemeindeeigene Bauten benötigtes Nutz- und Brennholz wird zum |
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Handelspreis verrechnet (Ausnahme siehe folgender Artikel). |
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Art. 37 |
Wassertröge, |
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Holz für Wassertröge, sofern dieselben auf Allmendboden stehen und |
Alpbrennholz |
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allgemeiner Benützung dienen, und Brennholz für Alpbetriebe wird gratis |
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ab Stock abgegeben (Siehe Art. 13/Arbeitssicherheit). |
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Leseholz |
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Art. 38 |
Leseholz |
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Als Leseholz gilt stehend-dürres oder liegendes Holz mit weniger als |
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16 cm BHD (1.3 m über Boden gemessen), sowie Aeste, Rinde, |
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Schlagabfälle und lose Stöcke. |
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Art. 39 |
Berechtigung |
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Leseholzberechtigt sind in Jenaz wohnhafte Schweizerbürger und |
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niedergelassene Ausländer. Ferienhausbesitzer können mit der |
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ausdrücklichen Bewilligung des Revierförsters Leseholz sammeln. |
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Art. 40 |
Termine |
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Das Sammeln von Leseholz ist im ganzen Revier und für das ganze Jahr |
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freigegeben. |
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Art. 41 |
Einschränkungen |
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In laufenden Schlägen ist das Sammeln von Leseholz verboten. |
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Art. 42 |
Versicherung |
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Für das Aufrüsten von Leseholz besteht kein Versicherungsschutz durch |
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die Gemeinde. |
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Ordentliche Holzverkäufe |
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Art. 43 |
Kompetenzen |
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Der Holzverkauf ist Sache des Gemeindevorstandes und erfolgt nach den |
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Grundsätzen der "Schweizerische Handelsgebräuche für Rundholz". |
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Art. 44 |
Verfahren |
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Das zum Verkauf bereitgestellte Holz ist den Kaufinteressenten zur |
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Offertstellung anzubieten. Mehrjährige Lieferverträge und Preis- |
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vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlung |
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Schutz vor Beeinträchtigungen |
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Art. 45 |
Waldstreue |
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Das Sammeln von Streue ist im Gemeindewald verboten. |
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Art. 46 |
Deckreisig, |
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Deckreisig und Christbäume dürfen nur unter forstlicher Aufsicht |
Christbäume |
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geschnitten werden. |
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Art. 47 |
Andere Neben- |
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Das Mähen von Gras (ausser für Hegemassnahmen in Absprache mit |
nutzungen |
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dem Förster) und die Gewinnung von Kienholz, Rinde und Harz sind im |
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ganzen Waldgebiet verboten. |
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Art. 48 |
Hochsitze |
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Hochsitze, welche im Wald errichtet werden möchten, sind vorgängig |
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dem Revierförster zu melden. |
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Art. 49 |
Betreten |
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Eingezäunte oder durch Warntafeln abgesperrte Waldflächen dürfen |
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nicht betreten werden. |
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Art. 50 |
Campieren |
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Das Campieren im Wald ist verboten. |
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Art. 51 |
Grosse Veran- |
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Grossveranstaltungen im Wald werden nur bewilligt, wenn sie die in der |
staltungen |
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forstlichen Planung festgelegten Waldfunktionen nicht beeinträchtigen. |
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Art. 52 |
Kiesgewinnung |
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Die Ausbeutung von Kies und Sand im Waldgebiet bedarf einer |
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Rodungsbewilligung. |
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Art. 53 |
Ablagerungen |
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Das temporäre und permanente Ablagern von Material bedarf einer |
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Rodungsbewilligung. |
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Art. 54 |
Erträge aus |
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Erträge und Pauschalentschädigungen für zeitlich begrenzte Neben- |
Nebennutzungen |
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nutzungen fliessen dem Forstkonto zu. Entschädigungen für Ersatz- |
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aufforstungen und für die Errichtung von Dienstbarkeiten sind dem |
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Forstdepositum zuzuweisen. |
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Art. 55 |
Servitute, |
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Gemäss eidgenössischem und kantonalem Waldgesetz sind Nutzungen, |
Belastungen |
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welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefärden |
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oder beeinträchtigen, unzulässig. Rechte an solchen Nutzungen sind |
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abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. |
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Art. 56 |
Beschädigungen |
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Die Beschädigung von Bäumen und Kulturen und die Zerstörung oder |
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Beschädigung von Zäunen, Transportanlagen u.a.m. sind verboten. |
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Art. 57 |
Feuer |
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Das Feuern im Wald oder in Waldesnähe durch Unbefugte ist nur an |
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den dafür gekennzeichneten Stellen und wenn keine erhöhte Brandgefahr |
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besteht, erlaubt. |
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Strafbestimmungen |
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Art. 58 |
Zuständigkeit |
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Der Gemeindevorstand ist zuständig für alle Verstosse gegen die Wald- |
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ordnung, sofern sie nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Instanz |
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fallen. |
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Art. 59 |
Bussen |
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Uebertretungen der vorliegenden Waldordnung werden, nebst der |
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Verpfichtung zum vollen Schadenersatz mit Bussen von Fr. 50.-- bis |
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Fr. 5'000.-- geahndet. |
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Art. 60 |
Fälligkeit, |
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Bussen und Schadenersatz sind innert Monatsfrist nach Zustellung der |
Rechtsmittel |
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Bussenverfügung an die Gemeindekasse zu zahlen. |
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Gegen die vom Gemeindevorstand ausgesprochenen Bussen stehen dem |
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Gebüssten das Recht des Rekurses an das Verwaltungsgericht zu. |
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Der Rekurs ist innert 20 Tagen schriftlich einzureichen. |
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Art. 61 |
Anzeigepflicht |
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Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden |
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Uebertretungen anzuzeigen. |
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Schlussbestimmungen |
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Art. 62 |
Inkraftsetzung |
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Diese Waldordnung tritt nach Annahme durch die Gemeinde- |
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versammlung und mit der Zustellung des Genehmigungsbeschlusses des |
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Amtes für Wald auf den .......................... in Kraft. |
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Sie ersetzt die Waldordnung vom 15. Oktober 1996 und hebt frühere |
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Gemeindebeschlüsse auf, die den Bestimmungen dieser Waldordnung |
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wiedersprechen. |
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Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 5. September 2002 |
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Jenaz, den 05. September 2002 |
Der Gemeindepräsident: |
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sig. W. Bär |
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Der Aktuar: |
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sig. A. Eggimann |
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Vom Amt für Wald genehmigt am ............................... |
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