WEIDORDNUNG

DER GEMEINDE JENAZ

Art. 1

Allgemeines

Die Weiden und Alpen, inbegriffen die Gebäude, sind Eigentum der Ge-

meinde (Fremdvereina im Miteigentum).

Art. 2

Aufsicht

Der Gemeindevorstand beaufsichtigt und leitet das Alp- und Weidwesen.

Verantwortlich für die Bewirtschaftung der Kuhalpen sind die von den Alp-

bestössern gewählten Alpmeister.

Art. 3

Nutzung

Die Nutzung der Alpen und Weiden wird den hier wohnhaften Viehbesitzern

überlassen. Sie organisieren sich dazu in der Viehbesitzerversammlung. Diese

bestimmt den Beginn des Weidganges sowie die Alpbestossung und - entla-

dung. Den Allmendabtrieb bestimmt der Gemeindevorstand.

Die Gemeinde gibt das für die Kuhalpen und für die Kalberalp benötigte

Zaun- und Brennholz (für Gafia nur Zaunpfähle) unentgeltlich ab.

Art. 4

Stosszahlen

Die Alpen sind auf folgenden Ertrag eingeschätzt:

a) die Kuhalpen Nova und Larein je 100 Stösse

b) Galtviehalp Gafia 150 Stösse

c) Kalberalp 60 Stösse

d) Vereina 91 Jungviehweiden

e) Maiensässweiden 110 Kälberweiden

f) Sommer-Heimweiden 50 Stösse

Art. 5

Berechnung

Die Weiden werden wie folgt berechnet:

der Stösse

Vereina: Für eine Stute mit Fohlen 3 Jungviehweiden

für ein 2- oder mehrjähriges Pferd 2 Jungviehweiden

für ein 1- jähriges Pfred 1 Jungviehweide

für eine Mese oder ein Rind 1 Jungviehweide

Bei den übrigen Alpen wird gerechnet:

für eine Kuh oder ein Rind 1 Kuhweide

für eine Mese 2/3 Kuhweiden

für ein Kalb 1/3 Kuhweide

Als Stichtag für das Alter gilt der 1. Juli.

Art. 6

Sömmerungs-

Die Alpen und die Sommerweiden in den Maiensässen sowie die Sommer-

recht

heimweiden können - mit eigenem Vieh - im Verhältnis zur eigenen Grund-

futterbasis bestossen werden. Die Gemeinde kann im bisherigen Rahmen (ca.

100 Mesenstösse) Alpen pachten, die den eigenen gleichgestellt sind.

Grundsätzlich sind Niedergelassene und Bürger gleichberechtigt; sollte sich

eine Ueberbestossung ergeben, so hat bei gleicher Grundfutterbasis der Bür-

ger das Vorrecht.

Für verwiesene Tiere dürfen keine anderen weggenommen werden. Sämtliches

im Frühjahr auf die Allmende und in die Alpen getriebene Vieh muss deutlich

gezeichnet sein.

Art. 7

Sömmerungs-

Sömmerungsanspruch haben:

anspruch

a) Kuhalpen

Kühe (inkl. sommergalte) bis zur erfüllten Stosszahl (über die Zugehörigkeit

zu den beiden Kuhalpen besteht eine Abgrenzung im Dorf).

b) Gafia

Mutterkühe, Rinder, trächtige Mesen, Kälber und kastrierte Kalberstiere.

Leere Mesen müssen besamt werden, oder es muss zusätzlich zum Hirtlohn

Fr. 50.-- bezahlt werden.

c) Kalberalp

Sommergalte Kühe, sofern diese bis Ende September 9 Monate trächtig sind;

Rinder, wobei solche, die bis Ende September 9 Monate trächtig sind, das

Vorrecht haben. Erfolgen mehr Anmeldungen als Stösse zur Verfügung

stehen, können pro Betrieb höchstens zwei Stück gesömmert werden.

Rindrig gewordene Tiere müssen in eine andere Alp verstellt werden.

d) Vereina

Mesen, Kälber, Ochsen, Zwick und Pferde.

e) Maiensässweiden

Heuerpferde; Kälber (ausgenommen Kalberstiere); Mesen, sofern krank (tier-

ärztliches Zeugnis erforderlich).

f) Sommerheimweiden

Heimkühe; Hüden sowie Kalberstiere, die ab 1. März gebohren sind. Kälber,

die ab 1. März gebohren sind, können gebührenfrei nachgemeldet werden.

Tiere, die vorzeitig von der Alp genommen werden, dürfen nicht ersetzt

werden, ausgenommen Kuhalpen.

Krankheitshalber aus der Alp genommene Tiere dürfen nur auf Grund eines

tierärztlichen Zeugnisses im Heimkuhkreis oder in den Maiensässen ausge-

lassen werden.

In den Maiensässen dürfen Heimkühe nur während der Heu- und Emdernte

ausgelassen werden.

Für Hüden, die unbehirtet im Heimkuhkreis belassen werden, muss eine Taxe

von Fr. 40.-- bezahlt werden, die in die Hirtlohnrechnung fällt.

Kühe müssen im Frühling und während der Alpzeit am Tag oder in der Nacht

eingestallt werden.

Art. 8

An- und Ab-

Die Sömmerungsanmeldungen sind bis zum 1. April schriftlich dem Gemein-

meldung

devorstand einzureichen. Bei verspäteter Anmeldung wird eine Gebühr von

Fr. 10.-- erhoben. Nachmeldungen können nur im Rahmen der verfügbaren

Stosszahl berücksichtigt werden. Die Gebühr für Nachmeldungen beträgt Fr.

5.-- pro Stück. Für Abmeldungen nach dem 1. April sind für Alpkühe Fr.

50.-- und die Weidtaxe; für Heimkühe die Weidtaxe; für alle übrigen Tiere

Hirtlohn und Weidtaxe zu bezahlen. Ausmerztiere können bis zum 1. Mai,

Notausmerz, Notfälle mit tierärztlichem Zeugnis und Tiere, die verworfen

haben, bis zur Alpfahrt gebührenfrei abgemeldet werden. Für Tiere, die wäh-

rend der Alpzeit der Versicherung fallen oder nicht länger als 3 Tage die

Sömmerung benutzen, sind keine Sömmerungskosten zu bezahlen.

Art. 9

Zuteilung

Die Zuteilung der zur Sömmerung angemeldeten Tiere auf die einzelnen

Alpen oder Weiden wird auf Grund von Bericht und Antrag des Gemeinde-

vorstandes von der Viehbesitzerversammlung beschlossen.

Für den Ausgleich zwischen den einzelnen Alpen gilt die Häusertour. Mass-

gebend ist der Wohnsitz am 1. April.

Art. 10

Hirtenkühe

In der Kalberalp kann der Hirt eine Kuh, in Gafia zwei Kühe oder Anrech-

nung auf die Stosszahl sömmern. Es müssen eigene oder wenn möglich Kühe

aus der Gemeinde Jenaz sein.

Art. 11

Gemeinwerk

Für jedes im Frühjahr und im Herbst auf die Alpen und Gemeindeweiden ge-

triebene Stück Grossvieh ist vom Viehbesitzer Gemeinwerk gemäss den Wei-

sungen des Weidfachchefs zu leisten. In besonderen Fällen kann der Weid-

fachchef Gemeinwerkpflichtige aufbieten.

Die Pflichtleistung beträgt im Jahr pro Stück Grossvieh und Pferd je 1

Stunde auf der Allmende und auf der Alp.

Für die Allmende zählt jedes Tier, das im Frühjahr oder im Herbst auf die

Weide getrieben wird.

Aufsicht und Kontrolle organisiert der Gemeindevorstand. Die Ansätze für

zuviel oder zuwenig geleistete Stunden setzt der Gemeindevorstand fest, wo-

bei zuwenig geleistete Stunden mit einem Zuschlag von mindestens 50% be-

lastet werden.

Für Knaben, die das 14. Altersjahr im laufenden Jahr erfüllen, wird das halbe

Gemeinwerk angerechnet. Wird das geleistete Gemeinwerk durch die Kon-

trolle nicht erfasst, so hat der Pflichtige dies schriftlich innert drei Tagen dem

Weidfachchef zu melden.

Der Zeitpunkt des Frühjahr-Gemeinwerkes wird durch die Viehbesitzerver-

sammlung, das Alpgemeinwerk durch den Gemeindevorstand festgesetzt. In

ausserordentlichen Fällen kann der Gemeindevorstand das Alpgemeinwerk

erlassen.

Art. 12

Zäune

Auf der Allmende darf kein Boden eingezäunt werden. Ausnahmen kann der

Gemeindevorstand bewilligen, sofern die Bodennutzung dies als zweck-

mässig erscheinen lässt, sowie - auf schriftliches Gesuch hin - für Kälber im

unteren Valdavos. Solche Gesuche sind jährlich zu erneuern.

Sämtliche Anstösser an die Allmende sind verpflichtet, für zweckmässige

Zäune zu sorgen, andernfalls werden diese durch die Gemeinde auf Kosten

der Pflichtigen erstellt bzw. instandgestellt.

Art. 13

Taxen

Für die Nutzung der Alpen und Weiden erhebt die Gemeinde Weidtaxen und

auf den Kuhalpen zusätzlich ein Standgeld. Die Nutzungsgebühren werden -

auf Antrag des Gemeindevorstandes - durch die Gemeindeversammlung fest-

gesetzt. Niedergelassene bezahlen einen Zuschlag von 25% auf die Bürger-

taxe, mindestens aber 50% des Nutzungswertes (Kantonales Gemeindege-

setz, Art. 33 und 39).

Art. 14

Kleinvieh

Für Kleinvieh gelten folgende Bestimmungen:

Gemeinwerk 1 Stunde pro Stück

Weidgang Vor und nach der Alpung: Falar und Gemeindegüter.

Beginn und Ende des Weidganges für Kleinvieh ist frei.

Art. 15

Rechnungswesen

Die Weidtaxen und das Standgeld auf den Kuhalpen werden durch die Ge-

meindekanzlei eingezogen.

Galtviehsömmerungen werden zusammengezählt und gleichmässig auf das

gesömmerte Galtvieh verteilt. An die Zaunkosten für die Kalberalp werden

zusätzlich Fr. 10.-- pro Stück erhoben.

Der Weidfachchef erstellt die Hirtlohnrechnung und besorgt den Einzug.

Art. 16

Strafbestimmungen

Ergeben sich Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Weidordnung, ent-

scheidet der Gemeindevorstand.

Wer gegen diese Weidordnung oder gegen Verfügungen verstösst, die auf

Grund derselben erlassen werden, kann vom Gemeindevorstand mit Busse

bis Fr. 500.-- bestraft werden.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Weidordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung

auf den 28. März 1996 in Kraft und ersetzt die Weidordnung vom 25.1.1978

und alle seither zu derselben erlassenen Gemeindebeschlüsse.

Von der Gemeindeversammlung angenommen am 28. März 1996

Weidtaxen

Bürger

Niedergelassene

Fr.

Fr.

Kuhalpen:

Kühe und Rinder

18.00

22.50

Standgeld

15.00

15.00

Kalberalp:

Rinder

24.00

30.00

sommergalte Kühe

36.00

45.00

Gafia:

Rinder und Mutterkühe

18.00

22.50

Mesen

16.00

20.00

Kälber

10.00

12.50

Vereina:

Kälber

8.00

10.00

3 jährige Ochsen

12.00

15.00

Mese/2 jährige Ochsen

10.00

12.50

Pferde:

Jährlinge

16.00

20.00

Mehrjährige

20.00

24.00

Stute mit Fohlen

28.00

35.00

Maiensässe:

Kranke Mesen

16.00

20.00

Kälber

12.00

15.00

Pferde, mehrjährig

44.00

55.00

Pferde mit Fohlen

56.00

70.00

Heimweiden:

Kühe

14.00

17.50

Kälber

12.00

15.00

Kälber nach dem 1.3. gebohren

6.00

7.50

Für Tiere, die nur die Frühjahrs- und Herbstweide oder nur eine alleine benutzen, wird folgende

Taxe berechnet:

Kühe, Rinder und Mutterkühe

4.00

5.00

Mesen

3.00

4.00

Kälber

2.00

2.50

Pferde, 1 jährig

4.00

5.00

mehrjährig

6.00

7.50

mit Fohlen

8.00

10.00

Ziegen / Schafe

1.00

1.25