GEMEINDE JENAZ

Wildruhezone Valdavos

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Grenzverlauf der Ruhezone Valdavos

Vom Kieswerk Pragg, dem Rücken folgend bis zum Gemeindegüteregg Pkt. 1013, der Strasse folgend in die Au und weiter bis zum Valdavoserrank, Pkt 1039, dem oberen Valdavoserweg folgend bis auf das Gross- Schwendiegg, dem unteren Weg folgend in die Grüenschluochtmulde, dem Hautöbeli nach hinunter bis an den Furnabach, dem Wasserlauf des Furnabaches hinaus bis zum Kieswerk Pragg

Gesetz betreffend Wildruhezone

1. Die Wildruhezone dient dem Schutz von Flora und Fauna vor übermässigem Gemeingebrauch. Insbesondere soll das Wild in den Einstandsgebieten nicht

    beunruhigt werden, damit indirekte Schäden an der Vegetation vermieden werden.

2. Die Wildruhezone umfasst die in der Landkarte 1:25000, Blatt 1176 Schiers, bezeichneten Gebiete auf dem Territorium der Gemeinde Jenaz.

3. Die Gebiete dürfen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April nur auf Wegen betreten werden, welche in der Landkarte 1:25000 eingezeichnet sind. Ein Verlassen

    dieser Wege ist während dieser Zeit untersagt. Insbesondere dürfen die Wege in dieser Zeit nicht verlassen werden, um Abwurfstangen zu suchen.

4. Die traditionelle Land- und Forstwirtschaft wird in der Ruhezone nicht eingeschränkt. Alle diesbezüglichen Aktivitäten sind gestattet.

5. Für sämtliche Amtspersonen in Ausübung ihrer Funktion ( Förster, Waldarbeiter, Wildhut usw. ) sowie für ihre Hilfspersonen gilt das Wegegebot nicht.

    Ebenso ist ein Verlassen der Wege zur Beschickung der Futterstellen zulässig.

6. Alle Personen, die sich zwischen dem 1. Februar und dem 30. April in den bezeichneten Gebieten befinden, sind auf Aufforderung hin verpflichtet, gegenüber

    Forstorganen, Wildhut und Gemeindefunktionären, die sich als solche ausweisen, die Personalien bekannt zu geben.

7. Jede Übertretung dieses Gemeindegesetzes wird mit Busse bestraft.